§ 30 VersAusglG schützt den Versorgungsträger grundsätzlich auch bei seiner Inanspruchnahme auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung nach § 25 VersAusglG, wenn er innerhalb einer bestehenden Leistungspflicht an die Witwe oder den Witwer der ausgleichspflichtigen Person leistet.
BGH, 16.08.2017 - Az: XII ZB 327/16
ECLI:DE:BGH:2017:160817BXIIZB327.16.0
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