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Freiwillige Weiterversicherung in der Pensionskasse zählt beim Versorgungsausgleich mit

Familienrecht Lesezeit: ca. 6 Minuten

Ein bei einer Pensionskasse erworbenes Anrecht auf betriebliche Altersversorgung ist im Versorgungsausgleich auch dann auszugleichen, wenn die gesetzlichen Unverfallbarkeitsvoraussetzungen des Betriebsrentengesetzes nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch nicht erfüllt sind. Entscheidend ist, ob sich aus der Versorgungszusage und den Versicherungsbedingungen eine hinreichende Verfestigung des Anrechts ergibt - etwa weil der Versorgungsträger es nach freiwilliger Weiterversicherung durch den Berechtigten nicht mehr einseitig entziehen kann.

Ausgleich betrieblicher Anrechte in der Scheidung

Im Rahmen des Versorgungsausgleichs sind gemäß § 2 Abs. 2 VersAusglG grundsätzlich alle Anrechte auszugleichen, die durch Arbeit oder Vermögen geschaffen oder aufrechterhalten worden sind, der Absicherung im Alter oder bei Invalidität dienen und auf eine Rente gerichtet sind. Hierunter fallen auch Anrechte aus einer betrieblichen Altersversorgung, die über eine Pensionskasse in der Rechtsform eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit durchgeführt wird. Bei diesem sogenannten versicherungsförmigen Durchführungsweg (§ 2 Abs. 3 Satz 2 BetrAVG) wird der Arbeitnehmer sowohl Mitglied des Versicherungsvereins im Sinne des § 15 VAG als auch - mit unwiderruflichem Bezugsrecht - Versicherungsnehmer und versicherte Person im Sinne des § 20 Satz 2 VAG.

Wann fehlt es an der Ausgleichsreife eines Anrechts?

Nicht jedes dem Grunde nach erfasste Anrecht ist auch tatsächlich in den Versorgungsausgleich einzubeziehen. Gemäß § 19 Abs. 1 VersAusglG findet ein Wertausgleich bei der Scheidung nicht statt, soweit ein Anrecht nicht ausgleichsreif ist. Nach § 19 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG ist ein Anrecht insbesondere dann nicht ausgleichsreif, wenn es dem Grund oder der Höhe nach nicht hinreichend verfestigt ist - namentlich als noch verfallbares Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes. Hinreichend verfestigt ist ein Anrecht demgegenüber, soweit der Versorgungswert dem Grund und der Höhe nach durch die künftige, insbesondere betriebliche oder berufliche Entwicklung des Berechtigten nicht mehr beeinträchtigt werden kann und damit bereits endgültig gesichert ist.


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BGH, 22.10.2014 - Az: XII ZB 325/14


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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