Mit einer auf § 96 Abs. 1 Satz 2 BBG gestützten Anordnung, sei es abstrakt generell durch Verwaltungsvorschrift oder konkret individuell durch dienstlich-persönliche Weisung, konkretisiert der Dienstherr die Pflicht des Beamten, eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit zu belegen. Folgt der Beamte einer solchen wirksamen Anordnung - hier durch Vorlage eines Attests eines anderen Arztes ab dem 4. Fehltag - nicht, kann er dem Dienstherrn Dienstunfähigkeit für den Zeitraum seines Fernbleibens vom Dienst nicht entgegenhalten; er bleibt dem Dienst unerlaubt fern.
Im Hinblick auf die Feststellung des Berufungsgerichts, dass der vom Dienstherrn geforderte Nachweis durch die Vorlage eines ärztlichen Attests eines Dritten zu führen ist, kommt es auf die Frage der Beschwerde nicht an, ob auch ein Eigenattest eines verbeamteten Arztes ein taugliches Mittel sein kann, eine Dienstunfähigkeit zu belegen.
Maßgebend für die Befreiung von der Dienstleistungspflicht ist die auf der Grundlage des § 96 Abs. 1 Satz 2 BBG getroffene Anordnung des Dienstherrn, welche Mittel er als geeignet und erforderlich ansieht, um die Dienstunfähigkeit glaubhaft zu machen. Denn nach der Rechtsprechung des BVerwG ermächtigt § 96 Abs. 1 Satz 2 BBG den Dienstherrn, die Bedingungen näher festzulegen, unter denen der Beamte von der Dienstleistungspflicht infolge einer Erkrankung entbunden ist.