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Dienstunfähigkeit und das Ruhestandsverfahren

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 7 Minuten

Nach § 81 Abs. 1 Nr. 12 SächsPersVG hat die Personalvertretung in Personalangelegenheiten der Beamten bei der vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand mitzubestimmen. Diese Mitbestimmung ist nach § 81 Abs. 2 SächsPersVG von einem Antrag des Beschäftigten abhängig, der über die beabsichtigte Maßnahme rechtszeitig vorher in Kenntnis zu setzen ist. Einen solcher Antrag wurde vorliegend gestellt. Dennoch ist der Personalrat nicht beteiligt worden, so dass die Ruhestandsversetzung formell rechtswidrig ist.

Die Beteiligung des Personalrates durfte auch nicht deshalb unterlassen werden, weil der Kläger die insoweit von dem Beklagten gesetzte Frist um drei Tage versäumt hatte. Zwar ist die Behörde in Verfahren zur Ruhestandsversetzung grundsätzlich berechtigt, eine Frist für die Stellung des Antrages auf Personalratsbeteiligung zu setzen, sie darf jedoch einen zwar nach Ablauf der Frist, aber vor Erlass des Ruhestandsversetzungsbescheides gestellten Antrag nicht unberücksichtigt lassen.

In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass jedenfalls ein Antrag auf Personalratsbeteiligung, der bei ordnungsgemäßer Unterrichtung erst nach Erlass des Ausgangsbescheides im Widerspruchsverfahren gestellt wird, den Ausgangsbescheid nicht rechtswidrig werden lässt und auch eine Personalratsbeteiligung im Widerspruchsverfahren nicht erforderlich macht.

Zur Begründung hat das Bundesverwaltungsgericht darauf verwiesen, dass der Antrag auf Personalratsbeteiligung zwar keiner gesetzlich normierten Frist unterliege, jedenfalls aber – wie hier – vor der beabsichtigten Maßnahme gestellt werden müsse. Dieser Einschätzung hat sich die Kommentarliteratur angeschlossen. Auch hier wird einhellig die Meinung vertreten, dass Behörden eine Frist für die Stellung eines Antrages auf Personalratsbeteiligung setzen dürften und nach Verstreichen einer angemessenen Frist verfahrensfehlerfrei entscheiden können.

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