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Hitzewelle: Kein Anspruch auf Verdunklungsvorhänge gegen das Sozialamt

Sozialrecht Lesezeit: ca. 7 Minuten

Ein Anspruch auf Übernahme von Kosten für eine Wohnungserstausstattung mit Vorhängen im Rahmen der Sozialhilfe besteht nur in angemessenem Umfang und ist im Eilverfahren nur durchsetzbar, wenn eine gegenwärtige Notlage glaubhaft gemacht wird.

Allgemeine Belastungen durch eine Hitzewelle, die sämtliche Bürger gleichermaßen betreffen, begründen für sich genommen keinen Anordnungsgrund, sofern zumutbare Selbsthilfemaßnahmen zur Verfügung stehen.

Welche Voraussetzungen gelten für eine einstweilige Anordnung im Sozialrecht?

Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG ist eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung). Voraussetzung ist das Bestehen eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrundes. Ein Anordnungsanspruch liegt vor, wenn der Antragsteller das Bestehen eines Rechtsverhältnisses glaubhaft macht, aus dem er eigene materiell-rechtliche Ansprüche ableitet; maßgeblich sind hierfür grundsätzlich die Erfolgsaussichten der Hauptsache. Ein Anordnungsgrund setzt voraus, dass dem Antragsteller unter Berücksichtigung der widerstreitenden öffentlichen Belange ein Abwarten bis zur Entscheidung der Hauptsache nicht zumutbar ist; dies erfordert eine gegenwärtige Notlage, die eine unverzügliche Entscheidung als unabweisbar erscheinen lässt. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund stehen dabei nicht isoliert nebeneinander, sondern in einer Wechselbeziehung: Je eilbedürftiger die Sache bzw. je schwerer der drohende Nachteil, desto geringer sind die Anforderungen an den Anordnungsanspruch zu bemessen, und umgekehrt.

Besteht ein Anspruch auf Übernahme der vollen Kosten einer Erstausstattung?

Ein Anspruch auf Erstausstattung der Wohnung kann sich aus § 42 Nr. 2 i.V.m. § 31 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII oder als Darlehen aus § 42 Nr. 5 i.V.m. § 37 Abs. 1 SGB XII ergeben. Auch wenn ein solcher Anspruch grundsätzlich besteht, ist dieser jedoch der Höhe nach begrenzt. Pauschale Geldbeträge für Erstausstattungen der Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten und für Bekleidung sind nach der Rechtsprechung des BSG so zu bemessen, dass der Hilfebedürftige mit dem gewährten Betrag einfache und grundlegende Wohnbedürfnisse in vollem Umfang befriedigen bzw. sich in menschenwürdiger Weise kleiden kann. Der Hilfebedürftige kann dabei grundsätzlich auch auf den Erwerb gebrauchter Artikel verwiesen werden; dies verstößt nicht gegen die Menschenwürde, da der Kauf in Secondhand-Läden in weiten Bevölkerungskreisen allgemein üblich ist (vgl. Blüggel in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 31 SGB XII, Rn. 66 f. m.w.N.). Übersteigen die geltend gemachten Kosten den im Sozialhilferecht angemessenen Rahmen erheblich, kann der Anspruch nicht in der beantragten Höhe bestehen, sondern allenfalls in einem Bruchteil hiervon.

Vorliegend hatte die zuständige Behörde für die vollständige Erstausstattung eines Ein-Personenhaushaltes durch interne Richtlinie einen Pauschalbetrag von 1.500,00 EUR vorgesehen, aus dem sämtliche Möbel, Küchengeräte und Haushaltsgegenstände zu finanzieren sind. Geltend gemachte Kosten für Vorhänge in Höhe von 1.717,78 EUR stehen zu einem derartigen Gesamtbudget nicht in einem angemessenen Verhältnis.

Anforderungen an den Anordnungsgrund bei allgemeinen Witterungsbelastungen

Eine gegenwärtige Notlage im Sinne eines Anordnungsgrundes setzt voraus, dass eine unmittelbare, individuelle Betroffenheit glaubhaft gemacht wird, die eine sofortige gerichtliche Entscheidung unabweisbar macht. Eine allgemeine Belastung durch hohe Außentemperaturen, von der sämtliche Bewohner eines Wohngebiets in vergleichbarer Weise betroffen sind, begründet für sich genommen keine derartige individuelle Notlage.

Sind dem Betroffenen zumutbare Selbsthilfemaßnahmen möglich und zugänglich - etwa nächtliches Lüften, das Anbringen feuchter Tücher vor Fenstern, der Einsatz von Ventilatoren, die vorübergehende Anbringung sonnenlichtreflektierender Folien oder der Aufenthalt in klimatisierten öffentlichen Räumen während des Tages -, fehlt es an der für den Anordnungsgrund erforderlichen Unzumutbarkeit des Abwartens der Hauptsacheentscheidung.

Fehlen zudem belastbare medizinische Unterlagen, die eine unmittelbare oder ernsthaft drohende Gesundheitsgefährdung belegen, ist eine gegenwärtige Notlage nicht glaubhaft gemacht. Dem Betroffenen ist es in einem solchen Fall zumutbar, zunächst eine angemessene Selbsthilfemaßnahme zu ergreifen, ein Darlehen für die Anschaffung in angemessener Höhe zu beantragen oder die Bescheidung eines bereits gestellten Antrags im Verwaltungsverfahren abzuwarten.

Gilt dies auch für hilfsweise beantragte Hotelkosten?

Wird hilfsweise die Übernahme von Hotelkosten begehrt, gelten für den insoweit erforderlichen Anordnungsgrund dieselben Maßstäbe. Ein Anspruch auf Übernahme derartiger Kosten im Eilverfahren scheidet jedenfalls dann aus, wenn weder die Unbewohnbarkeit der Wohnung noch eine konkrete, individuelle Gesundheitsgefährdung glaubhaft gemacht worden ist.


SG Düsseldorf, 01.08.2019 - Az: S 17 SO 303/19 ER

ECLI:DE:SGD:2019:0801.S17SO303.19ER.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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