Fällt im Hochsommer (vorliegend: auf Rhodos) die zugesagte Klimaanlage im Hotelzimmer aus, so berechtigt dies den
Reisenden zu einer
Minderung in Höhe von 20 % für die Zeit ab Zugang der Mängelanzeige bei der Reiseleitung.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Reise war mangelbehaftet i.S.d.
§ 651 c BGB.
Die Klimaanlage funktionierte unstreitig nicht im ausreichenden Maße. Dabei kann letztlich dahinstehen, welche Temperaturen tatsächlich in dem Zimmer herrschten. Gebucht war jedenfalls ein Zimmer mit ausreichender Klimaanlage. Eine solche fehlte.
Unter Berücksichtigung der Reisezeit im Hochsommer ergibt sich hieraus eine Reisepreisminderung von 20 %. Allerdings kann der Kläger diesen Betrag nicht für die volle Reisezeit Geltendmachen.
Die Anspruchsanmeldung erfolgte gegenüber der Reiseleitung am 14.8.1999. Ansprüche für die Zeit vor diesem Datum scheitern an
§ 651 d Abs. 2 BGB. Nach dieser Regelung tritt eine Minderung nicht ein, wenn es der Reisende schuldhaft unterlässt, einen Mangel anzuzeigen. Diese Anzeigenobliegenheit soll es dem
Reiseveranstalter ermöglichen, im Wege der Abhilfe gemäß § 651 c BGB Minderungsansprüche des Reisenden auszuschließen oder zumindest zu reduzieren. Hierbei obliegt es der Darlegungslast des Reisenden vorzutragen, wann und durch wen und wem gegenüber die Mängelanzeige abgegeben worden ist, damit demgegenüber die Beklagte als Reiseveranstalter darlegen und beweisen kann, dass die konkreten Rügen nicht erfolgt sind.
Dem genügt das Vorbringen des Klägers nicht. So fehlt es an jeglicher Spezifizierung, wann und an welchem Tage bzw. anlässlich welcher Sprechstunde vor dem 14.8.1999 der Mangel der Klimaanlage gegenüber der Reiseleitung gerügt worden sein soll. Es fehlt damit jede Grundlage für eine Beweisaufnahme zu diesem Punkt. Unter solchen Umständen wäre nicht nur für die Beklagte der von ihr zu führende Negativbeweis einer unterlassenen Rüge erschwert, sondern auch die Vernehmung von Zeugen würde auf eine unzulässige Ausforschung hinauslaufen.