Rechtsfragen? Lösen Sie mit unseren Anwälten   Jetzt Anfrage stellen Bereits 406.064 Anfragen

Wie kalt darf es eigentlich am Arbeitsplatz sein?

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

Was die Mindesttemperatur in Arbeitsräumen angeht, so ist zu beachten, dass eine gesundheitlich zuträgliche Temperatur herrschen muss. Dies ergibt sich aus der Verordnung über Arbeitsstätten.

Was regelt die Verordnung über Arbeitsstätten?

Konkret fordert die ArbStättVO von der Raumtemperatur Folgendes:

„(1) In Arbeits-, Pausen-, Bereitschafts-, Sanitär-, Kantinen- und Erste-Hilfe-Räumen, in denen aus betriebstechnischer Sicht keine spezifischen Anforderungen an die Raumtemperatur gestellt werden, muss während der Arbeitszeit unter Berücksichtigung der Arbeitsverfahren, der körperlichen Beanspruchung der Beschäftigten und des spezifischen Nutzungszwecks des Raumes eine gesundheitlich zuträgliche Raumtemperatur bestehen.

(2) Fenster, Oberlichter und Glaswände müssen je nach Art der Arbeit und der Arbeitsstätte eine Abschirmung der Arbeitsstätten gegen übermäßige Sonneneinstrahlung ermöglichen.“

Klare Angaben über eine konkrete Raumtemperatur finden sich hier leider nicht.

Die Anforderung wird jedoch durch die „Technischen Regeln für Arbeitsstätten“ (ASR) konkretisiert und entsprechend betragen die Mindesttemperaturen je nach Tätigkeit zwischen 12 °C (schwere körperliche Arbeit) und 20 °C (leichte Arbeit).

Art der Arbeit Mindesttemperatur
Leichte, überwiegend sitzende Arbeit 20 °C
Leichte, überwiegend stehende Arbeit 19 °C
Mittelschwere, überwiegend sitzende Arbeit 19 °C
Mittelschwere, überwiegend stehende Arbeit 17 °C
Schwere körperlich Arbeit 12 °C

In Pausen-, Bereitschafts-, Sanitär-, Kantinen- und Erste-Hilfe-Räumen soll die Temperatur wenigstens 21 °C betragen; in Waschräumen mit Duschen während der Nutzungsdauer mindestens 24 °C.

Was ist zu tun, wenn die Räume zu kalt sind?

Erreichen die Temperaturen am Arbeitsplatz nicht die Mindesttemperatur, muss der Arbeitgeber Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass die notwendige Mindesttemperatur erreicht wird.

Der Arbeitnehmer darf den Arbeitgeber auch darauf hinweisen, dass die Räume zu kalt sind und Abhilfe verlangen. Nur weil es zu kalt ist, darf der Arbeitnehmer jedoch in der Regel die Arbeit nicht verweigern oder eine Verkürzung der Arbeitszeit fordern.

Nur dann, wenn eine mögliche oder erfolgte Gesundheitsgefährdung nachweisbar ist, kann der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung zurückbehalten. In diesem Fall besteht natürlich ein voller Lohnanspruch.

Besonders geschützte Arbeitnehmer

Bei Arbeitnehmern, die einem besonderen Schutz unterliegen, etwa durch das Mutterschutzgesetz, sind diese besonderen Bestimmungen zu beachten und der Arbeitgeber darf diese Arbeitnehmer gegebenenfalls nicht mit Arbeiten beschäftigen, bei denen die kalten Räumlichkeiten zu gesundheitlichen Problemen führen.

Anpassung der Bekleidungsregeln?

Denkbar sind auch Anpassungen der Bekleidungsregeln. So wurde bereits entschieden, dass Arbeitnehmer bei Kältebelastungen in den Arbeitsräumen von unter 17 Grad berechtigt sind, an die Dienstkleidung angepasste Pullover oder Westen zu tragen (LAG Baden-Württemberg, 21.10.2015 - Az: 4 TaBV 2/15).
Stand: 29.01.2024
Feedback zu diesem Tipp
Für leichte und überwiegend sitzende Tätigkeiten liegt die gesetzliche Mindesttemperatur gemäß den Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) bei 20 °C.
In Pausen-, Sanitär- und Kantinenräumen soll die Temperatur mindestens 21 °C betragen. In Waschräumen, in denen Duschen vorhanden sind, ist während der Nutzungszeit eine Mindesttemperatur von 24 °C vorgeschrieben.
Grundsätzlich darf die Arbeit nicht sofort verweigert werden. Ein Zurückbehaltungsrecht der Arbeitsleistung bei vollem Lohnanspruch besteht erst dann, wenn eine konkrete Gesundheitsgefährdung nachweisbar ist und der Arbeitgeber keine Abhilfe schafft.
Ja, bei einer Kältebelastung von unter 17 Grad in den Arbeitsräumen sind Arbeitnehmer berechtigt, an die Dienstkleidung angepasste Pullover oder Westen zu tragen (vgl. LAG Baden-Württemberg, 21.10.2015 - Az: 4 TaBV 2/15).
Alexandra KlimatosDr. Rochus SchmitzDr. Jens-Peter Voß

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline – bekannt aus Business Vogue 

Fragen kostet nichts: Sie erhalten ein unverbindliches Angebot für eine anwaltliche Beratung.

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.257 Bewertungen)

Meine Fragen wurden alle beantwortet und ich bin sehr zufrieden. Vielen Dank dafür.
Verifizierter Mandant
Die Beratung war schnell und sehr hilfreich.
Lilli Rahm, 79111 Freiburg