Was die Mindesttemperatur in Arbeitsräumen angeht, so ist zu beachten, dass eine gesundheitlich zuträgliche Temperatur herrschen muss. Dies ergibt sich aus der Verordnung über Arbeitsstätten.
Was regelt die Verordnung über Arbeitsstätten?
Konkret fordert die ArbStättVO von der Raumtemperatur Folgendes:
„(1) In Arbeits-, Pausen-, Bereitschafts-, Sanitär-, Kantinen- und Erste-Hilfe-Räumen, in denen aus betriebstechnischer Sicht keine spezifischen Anforderungen an die Raumtemperatur gestellt werden, muss während der Arbeitszeit unter Berücksichtigung der Arbeitsverfahren, der körperlichen Beanspruchung der Beschäftigten und des spezifischen Nutzungszwecks des Raumes eine gesundheitlich zuträgliche Raumtemperatur bestehen.
(2) Fenster, Oberlichter und Glaswände müssen je nach Art der Arbeit und der Arbeitsstätte eine Abschirmung der Arbeitsstätten gegen übermäßige Sonneneinstrahlung ermöglichen.“
Klare Angaben über eine konkrete Raumtemperatur finden sich hier leider nicht.
Die Anforderung wird jedoch durch die „Technischen Regeln für Arbeitsstätten“ (ASR) konkretisiert und entsprechend betragen die Mindesttemperaturen je nach Tätigkeit zwischen 12 °C (schwere körperliche Arbeit) und 20 °C (leichte Arbeit).
Art der Arbeit |
Mindesttemperatur |
Leichte, überwiegend sitzende Arbeit |
20 °C |
Leichte, überwiegend stehende Arbeit |
19 °C |
Mittelschwere, überwiegend sitzende Arbeit |
19 °C |
Mittelschwere, überwiegend stehende Arbeit |
17 °C |
Schwere körperlich Arbeit |
12 °C |
In Pausen-, Bereitschafts-, Sanitär-, Kantinen- und Erste-Hilfe-Räumen soll die Temperatur wenigstens 21 °C betragen; in Waschräumen mit Duschen während der Nutzungsdauer mindestens 24 °C.
Was ist zu tun, wenn die Räume zu kalt sind?
Erreichen die Temperaturen am Arbeitsplatz nicht die Mindesttemperatur, muss der
Arbeitgeber Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass die notwendige Mindesttemperatur erreicht wird.
Der
Arbeitnehmer darf den Arbeitgeber auch darauf hinweisen, dass die Räume zu kalt sind und Abhilfe verlangen. Nur weil es zu kalt ist, darf der Arbeitnehmer jedoch in der Regel die Arbeit nicht verweigern oder eine Verkürzung der
Arbeitszeit fordern.
Nur dann, wenn eine mögliche oder erfolgte Gesundheitsgefährdung nachweisbar ist, kann der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung zurückbehalten. In diesem Fall besteht natürlich ein voller Lohnanspruch.
Besonders geschützte Arbeitnehmer
Bei Arbeitnehmern, die einem besonderen Schutz unterliegen, etwa durch das
Mutterschutzgesetz, sind diese besonderen Bestimmungen zu beachten und der Arbeitgeber darf diese Arbeitnehmer gegebenenfalls nicht mit Arbeiten beschäftigen, bei denen die kalten Räumlichkeiten zu gesundheitlichen Problemen führen.
Anpassung der Bekleidungsregeln?
Denkbar sind auch Anpassungen der Bekleidungsregeln. So wurde bereits entschieden, dass Arbeitnehmer bei Kältebelastungen in den Arbeitsräumen von unter 17 Grad berechtigt sind, an die Dienstkleidung angepasste Pullover oder Westen zu tragen (LAG Baden-Württemberg, 21.10.2015 - Az:
4 TaBV 2/15).