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Wann muss der Sozialhilfeträger Heimkosten rückwirkend übernehmen?

Sozialrecht Lesezeit: ca. 7 Minuten

Der Sozialhilfeträger muss Heimkosten nicht erst ab dem Zeitpunkt übernehmen, zu dem das Sozialamt selbst Kenntnis erlangt hat - es genügt, dass irgendeine Stelle der Körperschaft (z. B. die Betreuungsstelle beim Gesundheitsamt) von der Hilfebedürftigkeit erfahren hat. Diese Kenntnis ist dem Träger nach dem Grundsatz der Einheit der Verwaltung zuzurechnen, sodass Sozialhilfe rückwirkend auf den Zeitpunkt des ersten behördeninternen Bekanntwerdens der Notlage einsetzen kann.

Zeitpunkt des Einsetzens der Sozialhilfe

Nach § 18 Abs. 1 SGB XII setzt die Sozialhilfe ein, sobald dem Träger der Sozialhilfe oder den von ihm beauftragten Stellen bekannt wird, dass die Voraussetzungen für die Leistung vorliegen. Der Wortlaut der Norm - „setzt ein“ - lässt dabei sowohl eine auf den Zeitpunkt des ersten Bekanntwerdens rückwirkende als auch eine lediglich gegenwarts- und zukunftsbezogene Auslegung zu. Mit Blick auf § 18 Abs. 2 S. 2 SGB XII, der ausdrücklich ein rückwirkendes Einsetzen der Hilfegewährung vorsieht, spricht der systematische Zusammenhang dafür, dass eine rückwirkende Hilfegewährung auch im Rahmen des Abs. 1 auf den Zeitpunkt des ersten Bekanntwerdens der Notlage möglich und nach dem Zweck des Gesetzes gerechtfertigt ist (vgl. Grube/Wahrendorf, SGB XII, 4. Aufl. 2012, § 18 Rn. 29). Der häufig herangezogene Grundsatz „Keine Hilfe für die Vergangenheit“ steht dem nicht uneingeschränkt entgegen: Eine Betrachtung ex post ergibt, dass die Kenntnis von der Notlage vorlag, auch wenn sie zum Zeitpunkt des ersten Bekanntwerdens noch nicht abschließend verifiziert war. Kenntnis und Sachverhaltsaufklärung sind insoweit zwei voneinander zu trennende Gesichtspunkte. Die bis zum Abschluss der Ermittlungen verstreichende Zeit darf nicht zwangsläufig zu Lasten des Hilfesuchenden gehen.

Zentraler Auslegungsgesichtspunkt ist dabei, was unter dem Begriff „Träger der Sozialhilfe“ im Sinne des § 18 Abs. 1 SGB XII zu verstehen ist. § 18 Abs. 1 SGB XII knüpft erkennbar an § 3 SGB XII sowie an §§ 97 ff. SGB XII an. Träger der Sozialhilfe ist danach die jeweilige Körperschaft insgesamt, nicht lediglich das innerorganisatorisch mit der Aufgabenwahrnehmung betraute Sozialamt. In Anwendung des Grundsatzes der Einheit der Verwaltung umfasst der Begriff des „Sozialhilfeträgers“ die gesamte Verwaltung der Gebietskörperschaft - also neben dem Sozialamt auch das Jugendamt, das Gesundheitsamt, den Allgemeinen Sozialen Dienst (ASD) sowie die Betreuungsbehörde (vgl. Armborst in LPK-SGB XII, 9. Aufl. 2012, § 18 Rn. 2; Grube/Wahrendorf, a.a.O., § 18 Rn. 15). Diese Dienststellen haben den gemeinsamen gesetzlichen Auftrag, zu Gunsten hilfebedürftiger Menschen das Sozialamt einzuschalten. Kenntnis im Sinne von § 18 Abs. 1 SGB XII liegt damit vor, wenn irgendeine Stelle der Gebietskörperschaft von dem Hilfefall erfahren hat (vgl. Grube/Wahrendorf, a.a.O., § 3 Rn. 13).

Im Rahmen der Zuständigkeitsorganisation beschränkt § 3 Abs. 2 S. 1 SGB XII den Träger der Sozialhilfe nicht in seiner Organisationshoheit. Teilaufgaben der Sozialhilfeverwaltung können daher auch von anderen Ämtern - etwa dem Gesundheitsamt - wahrgenommen werden. Die Ansiedelung der Aufgaben auf der untersten Verwaltungsebene dient der bürgernahen Erfüllung der Verwaltungsaufgaben und bestätigt, dass mit dem Begriff „Sozialhilfeträger“ die Gesamtkörperschaft gemeint ist.

Datenschutzrechtliche Gesichtspunkte stehen der Zurechnung der Kenntnis behördeninterner Stellen nicht entgegen. Die bloße Kenntnisnahme von der Notlage einer Person durch eine behördeninterne Stelle tangiert nicht die ärztliche Schweigepflicht gemäß § 76 SGB X, da insoweit keine Daten übermittelt werden müssen - es geht allein um die rechtliche Zurechnung bereits vorhandener Kenntnis. Zudem stehen die Grundsätze des Datenschutzes der Aufgabenerfüllung auf der Grundlage des § 69 Abs. 1 Nr. 1 SGB X nicht entgegen. Es wäre mit dem gesetzlichen Auftrag der betreffenden Dienststellen - insbesondere der Betreuungsstelle - unvereinbar, wenn diese zwar von einer bevorstehenden Hilfebedürftigkeit Kenntnis haben, diese Kenntnis dem Sozialhilfeträger aber nicht zugerechnet werden dürfte.

Vorliegend hatte die beim Gesundheitsamt des zuständigen Sozialhilfeträgers eingerichtete Betreuungsstelle von der Hilfebedürftigkeit bereits Kenntnis erlangt, bevor das Sozialamt erstmals informiert wurde - nämlich bereits im Rahmen des amtsgerichtlichen Betreuungsverfahrens. Diese Kenntnis war dem Sozialhilfeträger zuzurechnen, sodass die Sozialhilfe nicht erst ab dem Zeitpunkt des Bekanntwerdens beim Sozialamt, sondern rückwirkend ab Aufnahme in die Einrichtung einsetzte. Der Beklagte war daher zur Übernahme der ungedeckten Heimkosten auch für den davor liegenden Zeitraum verpflichtet. Hinsichtlich der rückwirkenden Leistungsgewährung war dabei auch maßgeblich, dass sich der ungedeckte Bedarf in Gestalt einer fortbestehenden Vermögensminderung fortsetzte (vgl. BSG, 29.09.2009 - Az: B 8 SO 16/08 R).


SG Frankfurt/Main, 27.09.2013 - Az: S 30 SO 138/11

ECLI:DE:SGFFM:2013:0927.S30SO138.11.0A


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Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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