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Grundsicherungsgeld statt Bürgergeld: Diese Regeln gelten seit dem 1. Juli 2026

Sozialrecht Lesezeit: ca. 11 Minuten

Seit dem 1. Juli 2026 heißt die Grundsicherung für erwerbsfähige Leistungsberechtigte nicht mehr Bürgergeld, sondern Grundsicherungsgeld. Grundlage ist das 13. SGB-II-Änderungsgesetz, das der Bundestag am 5. März 2026 verabschiedet und der Bundesrat am 27. März 2026 gebilligt hat; verkündet wurde es am 22. April 2026 im Bundesgesetzblatt - Teil I. Mit der Reform ändert sich nicht nur die Bezeichnung der Leistung. Auch bei der Vermittlung in Arbeit, bei Pflichtverletzungen und beim Schonvermögen gelten seither neue Regeln im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

Warum wird das Bürgergeld umbenannt?

Mit dem Bürgergeld-Gesetz war zum 1. Januar 2023 das bisherige Arbeitslosengeld II („Hartz IV“) abgelöst worden. Der Name Bürgergeld geriet politisch zunehmend in die Kritik, da er nach Auffassung mehrerer Bundestagsfraktionen zu stark mit einem bedingungslosen Grundeinkommen assoziiert werde, obwohl weiterhin der Grundsatz des Forderns und Förderns gilt. Mit der Umbenennung in Grundsicherungsgeld soll deutlicher werden, dass es sich um eine Fürsorgeleistung handelt, die an Mitwirkungspflichten geknüpft ist. Bereits erlassene Bescheide bleiben inhaltlich gültig; sie werden lediglich an die neue Bezeichnung und an die geänderten Vorschriften angepasst. Jobcenter dürfen die Leistung laut Übergangsregelung noch bis Ende 2026 als Bürgergeld bezeichnen, weil die Umstellung sämtlicher Formulare und Bescheidvorlagen Zeit benötigt.

Kein neuer Antrag für bestehende Leistungsbeziehende

Wer bereits vor dem 1. Juli 2026 Bürgergeld bezogen hat, muss keinen neuen Antrag stellen. Der Anspruch auf Grundsicherungsgeld nach § 7 SGB II setzt weiterhin voraus, dass eine Person zwischen dem 15. Geburtstag und dem Erreichen der Regelaltersgrenze erwerbsfähig und hilfebedürftig ist, gewöhnlich in Deutschland lebt und keine ausreichende Unterstützung durch Einkommen, Vermögen oder Dritte erhält. Zuständige Ansprechpersonen beim Jobcenter sowie laufende Maßnahmen, etwa Weiterbildungen, bleiben unverändert bestehen.

Vermittlung in Arbeit hat wieder Vorrang

Mit der Reform gilt erneut der sogenannte Vermittlungsvorrang: Ist eine zumutbare Arbeit verfügbar, geht deren Aufnahme grundsätzlich einer Qualifizierungs- oder Weiterbildungsmaßnahme vor. Ausnahmen bleiben möglich, insbesondere wenn eine Förderung die dauerhafte Vermittlung in Arbeit wahrscheinlicher macht; das betrifft vor allem, aber nicht nur, Menschen unter 30 Jahren. Auch Erziehende werden künftig früher in die Vermittlung einbezogen: Sofern eine gesicherte Kinderbetreuung besteht, kann bereits ab dem vollendeten 14. Lebensmonat des Kindes die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder die Teilnahme an einem Integrations- oder Sprachkurs als zumutbar gelten - bislang war dies erst ab dem dritten Geburtstag der Fall. Menschen mit gesundheitlichen Einschränkungen sollen bei der Vermittlung gezielter unterstützt werden; auf Präventions- und Teilhabeleistungen anderer Träger wird frühzeitiger hingewiesen, damit die Erwerbsfähigkeit erhalten bleibt.

Wie stark wirken sich Pflichtverletzungen jetzt aus?

Die Regeln zu Leistungsminderungen nach §§ 31, 31a SGB II werden verschärft. Bereits die erste erhebliche Pflichtverletzung, etwa die Ablehnung einer zumutbaren Arbeit, der Abbruch einer Fördermaßnahme oder fehlende Eigenbemühungen bei der Jobsuche, kann zu einer sofortigen Kürzung des Regelbedarfs um 30 Prozent für drei Monate führen. Zuvor wurden Kürzungen beim Bürgergeld noch gestaffelt vorgenommen, zunächst um 10, dann um 20 und erst bei wiederholtem Verstoß um 30 Prozent.

Auch bei Meldeversäumnissen nach § 32 SGB II wird strenger vorgegangen: Der erste unentschuldigte Terminausfall bleibt zunächst folgenlos, beim zweiten Mal kann der Regelbedarf um 30 Prozent für einen Monat gekürzt werden. Wer dreimal in Folge unentschuldigt nicht erscheint, riskiert den vollständigen Wegfall der Leistung einschließlich der Kosten der Unterkunft, weil dann eine Grundvoraussetzung fehlt: die Erreichbarkeit für das Jobcenter. Die Bundesregierung stützt sich dabei auf die rechtliche Konstruktion, dass es sich hierbei nicht um eine Sanktion, sondern um den Wegfall einer Anspruchsvoraussetzung handelt. Ob diese Einordnung mit den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts vereinbar ist, wonach Kürzungen von mehr als 30 Prozent des Regelbedarfs nur in engen Ausnahmefällen zulässig sind (vgl. BVerfG, 05.11.2019 - Az: 1 BvL 7/16), wird in der Fachliteratur unterschiedlich beurteilt.

Vor jeder Kürzung muss das Jobcenter Betroffenen Gelegenheit zur persönlichen Anhörung geben; Menschen mit psychischen Erkrankungen sollen von den verschärften Meldefolgen ausgenommen bleiben. Gegen einen Minderungsbescheid kann innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden; dieser hat im SGB II jedoch keine aufschiebende Wirkung, sodass das Jobcenter die Kürzung zunächst umsetzen darf. Wer akut auf die Leistung angewiesen ist, kann beim Sozialgericht einen gerichtskostenfreien Eilantrag stellen, um die Wirkung der Kürzung vorläufig auszusetzen.

Welche Vermögensfreibeträge gelten seit Juli 2026?

Die bisherige einjährige Karenzzeit mit einem einheitlich hohen Schonvermögen entfällt. Bislang durften Alleinstehende im ersten Bezugsjahr 40.000 Euro behalten, zuzüglich 15.000 Euro für jede weitere Person der Bedarfsgemeinschaft. Seit dem 1. Juli 2026 richten sich die Freibeträge nach § 12 SGB II wieder nach dem Lebensalter der leistungsberechtigten Person:

Lebensalter Vermögensfreibetrag
bis 30 Jahre 5.000 Euro
bis 40 Jahre 10.000 Euro
bis 50 Jahre 12.500 Euro
ab 50 Jahre 20.000 Euro
Ein Ehepaar über 50 Jahre kann demnach zusammen 40.000 Euro behalten, ein Paar unter 30 Jahren dagegen nur 10.000 Euro. Eine Übergangsregelung schützt bereits laufende Bewilligungen: Wer schon vor dem 1. Juli 2026 Leistungen bezogen hat, kann die bisherigen, großzügigeren Freibeträge noch bis zum Ende des laufenden Bewilligungszeitraums nutzen. Unverändert bleibt, dass ein angemessenes Auto sowie angemessen großes selbstbewohntes Wohneigentum nicht als Vermögen angerechnet werden.

Kosten der Unterkunft: neue Obergrenze schon im ersten Jahr

Auch bei den Kosten der Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II ändert sich die bisherige Karenzzeitregelung. Bislang wurden die tatsächlichen Wohnkosten im ersten Bezugsjahr in voller Höhe übernommen. Seit Juli 2026 gilt eine Obergrenze: In der Karenzzeit werden die Kosten für die Unterkunft bis zum Eineinhalbfachen der örtlichen Angemessenheitsgrenze anerkannt, die Heizkosten weiterhin in angemessener Höhe. Liegt die Angemessenheitsgrenze für einen Einpersonenhaushalt beispielsweise bei 600 Euro, beträgt die Obergrenze in der Karenzzeit 900 Euro; darüber hinausgehende Kosten müssen selbst getragen werden. Nach Ablauf der Karenzzeit wird ohnehin nur noch die allgemeine Angemessenheitsgrenze übernommen.

Kommunen können zusätzlich Höchstwerte je Quadratmeter festlegen; wird dieser überschritten, kann ein Kostensenkungsverfahren folgen, etwa durch Verhandlungen mit der Vermieterseite oder einen Umzug. Ausnahmen von der neuen Obergrenze sind unter anderem für Bedarfsgemeinschaften mit Kindern vorgesehen.

Bleibt die Altersvorsorge weiterhin geschützt?

Anders als beim frei verfügbaren Vermögen ändert sich bei der Altersvorsorge durch die Umstellung praktisch nichts. Für die Altersvorsorge bestimmte Versicherungsverträge sowie andere ausdrücklich nach Bundesrecht geförderte Formen der Altersvorsorge zählen weiterhin nicht zum berücksichtigungsfähigen Vermögen. Riester-Renten sowie Basis- beziehungsweise Rürup-Renten gelten unverändert als geschützte Altersvorsorge. Auch klassische private Kapitallebens- oder Rentenversicherungen mit einer Laufzeit bis zum 60. oder 65. Lebensjahr sind in der Regel geschützt, ohne dass es - anders als früher üblich - eines vertraglich vereinbarten Verwertungsausschlusses bedarf; ein solcher kann allenfalls noch als Indiz für den Altersvorsorgezweck dienen.

Die bis Ende 2022 geltenden Höchstbeträge für geschütztes Altersvorsorgevermögen, zuletzt 50.250 Euro für jüngere Jahrgänge, sind bereits mit dem Bürgergeld-Gesetz entfallen und bleiben es auch nach der aktuellen Reform. Für Selbstständige gilt zusätzlich ein besonderer Altersvorsorge-Freibetrag, der sich an der Dauer der hauptberuflichen selbstständigen Tätigkeit orientiert und auch andere Vermögenswerte wie Wertpapierdepots oder Fondssparpläne erfassen kann, sofern diese erkennbar für das Alter zurückgelegt wurden.

Muss die Altersrente vorzeitig beantragt werden?

Wer eine vorgezogene Altersrente mit Abschlägen beanspruchen könnte, wird dazu weiterhin nicht gezwungen. Nach § 12a SGB II sind Leistungsberechtigte bis zum 31. Dezember 2026 nicht verpflichtet, eine Altersrente vorzeitig in Anspruch zu nehmen, nur um den Bezug von Grundsicherungsgeld zu vermeiden. Eine abschlagsfreie vorzeitige Altersrente oder eine Erwerbsminderungsrente muss dagegen in Anspruch genommen werden, sofern ein entsprechender Anspruch besteht. Ob die Ausnahme vom Renten-Vorrang über den 31. Dezember 2026 hinaus verlängert wird, ist derzeit offen.

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Stand: (letzte Änderung: 01.07.2026)

Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Grundsicherungsgeld ist die seit dem 1. Juli 2026 geltende Bezeichnung für die frühere Leistung Bürgergeld nach dem SGB II. Es richtet sich weiterhin an erwerbsfähige, hilfebedürftige Personen.
Nein. Bereits laufende Bewilligungen und Bescheide gelten inhaltlich weiter und werden lediglich an die neue Bezeichnung und die geänderten Vorschriften angepasst. Ein neuer Antrag ist nicht erforderlich.
Seit Juli 2026 gelten altersabhängige Freibeträge nach § 12 SGB II: 5.000 Euro bis 30 Jahre, 10.000 Euro bis 40 Jahre, 12.500 Euro bis 50 Jahre und 20.000 Euro ab 50 Jahren. Die bisherige einheitliche Karenzzeit-Grenze von 40.000 Euro entfällt.
Der erste unentschuldigte Terminausfall bleibt folgenlos. Beim zweiten Mal kann der Regelbedarf um 30 Prozent für einen Monat gekürzt werden. Nach dem dritten unentschuldigten Versäumnis in Folge kann die gesamte Leistung einschließlich der Unterkunftskosten entfallen.
Ja. Für die Altersvorsorge bestimmte Versicherungsverträge sowie andere staatlich geförderte Altersvorsorgeformen wie Riester- oder Rürup-Renten zählen weiterhin nicht zum berücksichtigungsfähigen Vermögen. Ein vertraglicher Verwertungsausschluss ist dafür nicht erforderlich.
Nein. Nach § 12a SGB II besteht bis zum 31. Dezember 2026 keine Pflicht, eine Altersrente vorzeitig mit Abschlägen in Anspruch zu nehmen, nur um den Bezug von Grundsicherungsgeld zu vermeiden.
In der Karenzzeit werden die Unterkunftskosten seit Juli 2026 bis zum Eineinhalbfachen der örtlichen Angemessenheitsgrenze übernommen, die Heizkosten in angemessener Höhe. Darüber hinausgehende Kosten müssen selbst getragen werden.
Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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Antje , Karlsruhe