Der Zuzug zum Partner zur Fortsetzung einer bereits bestehenden eheähnlichen Lebensgemeinschaft kann einen wichtigen Grund im Sinne des Sperrzeitrechts darstellen und den Eintritt einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld verhindern. Voraussetzung ist, dass die Gemeinschaft auf Dauer angelegt ist, innere Bindungen im Sinne einer gegenseitigen Einstehensgemeinschaft aufweist und der Arbeitnehmer rechtzeitig alle zumutbaren Anstrengungen zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit unternommen hat.
Hinzu tritt das verfassungsrechtliche Eigentumsschutzargument: Der durch eigene Beiträge erworbene Anspruch auf Arbeitslosengeld unterfällt dem Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG. § 119 AFG stellt eine Inhalts- und Schrankenbestimmung dieses Eigentumsrechts dar, die im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung nur dann zulässig ist, wenn die Belastung geeignet, erforderlich und zumutbar ist. Bei langjährig bestehenden eheähnlichen Gemeinschaften erscheint der vollständige Verlust des Leistungsanspruchs für die Sperrzeitdauer unverhältnismäßig.
Das BSG hatte zuvor eine „Dreijahresgrenze“ als Orientierungswert eingeführt (vgl. BSG, 29.04.1998 - Az: B 7 AL 56/97 R). Diese ist jedoch nicht als absolute zeitliche Mindestvoraussetzung zu verstehen: Sie kann nicht als Tatbestandsmerkmal „verabsolutiert“ werden und darf nicht losgelöst von ihrem Zweck gewertet werden. Entscheidend bleiben stets alle Umstände des Einzelfalls. Die bisherige Dauer des Zusammenlebens ist gleichwohl ein wesentliches Indiz für die Ernsthaftigkeit der Beziehung.
Ebenso wie beim Zuzug zum Ehepartner ist auch bei Partnern einer eheähnlichen Gemeinschaft zu fordern, dass die bisherige Arbeitsstelle von der gemeinsamen neuen Wohnung aus nicht zumutbar erreicht werden kann. Die Zumutbarkeitsgrenzen bestimmen sich nach den in § 121 Abs. 4 SGB III normierten Maßstäben.
Zweitens kann aus einer erst nach dem Sperrzeitereignis erfolgten Eheschließung kein wichtiger Grund hergeleitet werden. Für die Sperrzeitentscheidung sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Sperrzeitereignisses maßgeblich. Ein Zuzug zum künftigen Ehepartner stellt nur dann einen wichtigen Grund dar, wenn der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Kündigung berechtigterweise damit rechnen konnte, dass die Heirat bis zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses oder jedenfalls alsbald danach stattfinden werde. Eine Heirat sechs Monate nach dem Umzug und nach Eintritt des Sperrzeitereignisses genügt diesem Erfordernis nicht.
Ausgangslage und bisherige Rechtsprechung
Nach der bis zu dieser Entscheidung geltenden Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) stellte der Zuzug zu einem Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft keinen wichtigen Grund im Sinne des Sperrzeitrechts dar. Die Begründung stützte sich wesentlich darauf, dass der verfassungsrechtliche Schutz der Ehe aus Art. 6 Abs. 1 Grundgesetz (GG) nicht eingreife und die Versichertengemeinschaft persönliche Interessen, die keine Rechtspflichten begründen, nicht zu tragen habe. Eine Gleichstellung mit Eheleuten kam nach dieser Auffassung nicht in Betracht, weil die in einer eheähnlichen Gemeinschaft Lebenden die Ehe als Lebensform für sich abgelehnt und sich bewusst für die Gegenform entschieden hätten.Abkehr von der früheren Rechtsprechung - warum?
Das BSG hat diese Rechtsprechung mit dieser Entscheidung ausdrücklich aufgegeben. Maßgeblich hierfür ist eine veränderte verfassungsrechtliche und gesellschaftliche Beurteilung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Art. 6 Abs. 1 GG schützt zwar positiv Ehe und Familie, enthält aber kein Gebot zur aktiven Benachteiligung nichtehelicher Lebensformen. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat in seiner Entscheidung zum Lebenspartnerschaftsgesetz klargestellt, dass aus dem Schutz der Ehe kein „enthaltenes Gebot“ abzuleiten ist, andere Lebensformen gegenüber der Ehe zu benachteiligen (BVerfG, 17.07.2002 - Az: 1 BvF 1/01, 1 BvF 2/01).Hinzu tritt das verfassungsrechtliche Eigentumsschutzargument: Der durch eigene Beiträge erworbene Anspruch auf Arbeitslosengeld unterfällt dem Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG. § 119 AFG stellt eine Inhalts- und Schrankenbestimmung dieses Eigentumsrechts dar, die im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung nur dann zulässig ist, wenn die Belastung geeignet, erforderlich und zumutbar ist. Bei langjährig bestehenden eheähnlichen Gemeinschaften erscheint der vollständige Verlust des Leistungsanspruchs für die Sperrzeitdauer unverhältnismäßig.
Was ist ein „wichtiger Grund“?
Der Begriff „wichtiger Grund“ im Sinne des § 119 Abs. 1 Satz 1 AFG (heute § 144 Abs. 1 Satz 1 SGB III) ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, dessen Auslegung genuine Aufgabe der Rechtsprechung ist. Wichtige Gründe können grundsätzlich alle - auch persönliche - Gründe der Lebensgestaltung sein, wenn sie bei der gebotenen Abwägung mit den Interessen der Versichertengemeinschaft überwiegen und die Hintanstellung dieser Gründe unzumutbar ist. Der wichtige Grund muss dabei nicht nur die Auflösung des Arbeitsverhältnisses überhaupt, sondern auch den konkreten Zeitpunkt der Auflösung decken.Was ist eine „eheähnliche Gemeinschaft“ im Sinne des Sperrzeitrechts?
Nicht jede nichteheliche Partnerschaft genügt den Anforderungen. Eheähnlich ist eine Verbindung zweier Partner unterschiedlichen Geschlechts nur dann, wenn sie- auf Dauer angelegt ist,
- daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt und
- sich durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner in den Not- und Wechselfällen des Lebens begründen, also über die Beziehungen einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgehen.
Hilfstatsachen und die „Dreijahresgrenze“
Die Feststellung, ob eine eheähnliche Gemeinschaft im vorstehenden Sinne vorliegt, ist anhand von Hilfstatsachen vorzunehmen. Kriterien für die Ernsthaftigkeit einer Beziehung sind insbesondere Dauerhaftigkeit und Kontinuität sowie das Bestehen einer Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft; daneben können weitere Umstände, etwa die gemeinsame Versorgung von Angehörigen, gewertet werden.Das BSG hatte zuvor eine „Dreijahresgrenze“ als Orientierungswert eingeführt (vgl. BSG, 29.04.1998 - Az: B 7 AL 56/97 R). Diese ist jedoch nicht als absolute zeitliche Mindestvoraussetzung zu verstehen: Sie kann nicht als Tatbestandsmerkmal „verabsolutiert“ werden und darf nicht losgelöst von ihrem Zweck gewertet werden. Entscheidend bleiben stets alle Umstände des Einzelfalls. Die bisherige Dauer des Zusammenlebens ist gleichwohl ein wesentliches Indiz für die Ernsthaftigkeit der Beziehung.
Obliegenheiten des Arbeitnehmers
Auch bei Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft tritt keine Sperrzeit nur dann nicht ein, wenn der Arbeitnehmer vor der Kündigung alle zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, die Arbeitslosigkeit zu vermeiden. Hierzu zählen insbesondere die rechtzeitige Einschaltung des Arbeitsamts mit der Bitte um Vermittlung sowie eigene Bewerbungsbemühungen. Auf die Frage, ob diese Bemühungen erfolgreich gewesen wären, kommt es nicht an. Die Bemühungen können auch vom bisherigen Wohnort aus unternommen werden.Ebenso wie beim Zuzug zum Ehepartner ist auch bei Partnern einer eheähnlichen Gemeinschaft zu fordern, dass die bisherige Arbeitsstelle von der gemeinsamen neuen Wohnung aus nicht zumutbar erreicht werden kann. Die Zumutbarkeitsgrenzen bestimmen sich nach den in § 121 Abs. 4 SGB III normierten Maßstäben.
Was keinen wichtigen Grund darstellt
Erstens stellt ein Ortswechsel zum Zweck der Begründung einer (zuvor noch nicht bestehenden) nichtehelichen Lebensgemeinschaft keinen wichtigen Grund dar. Die Anforderungen an eine eheähnliche Gemeinschaft sind im Zeitpunkt ihrer Begründung regelmäßig noch nicht erfüllt.Zweitens kann aus einer erst nach dem Sperrzeitereignis erfolgten Eheschließung kein wichtiger Grund hergeleitet werden. Für die Sperrzeitentscheidung sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Sperrzeitereignisses maßgeblich. Ein Zuzug zum künftigen Ehepartner stellt nur dann einen wichtigen Grund dar, wenn der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Kündigung berechtigterweise damit rechnen konnte, dass die Heirat bis zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses oder jedenfalls alsbald danach stattfinden werde. Eine Heirat sechs Monate nach dem Umzug und nach Eintritt des Sperrzeitereignisses genügt diesem Erfordernis nicht.
Geltungsbereich der Entscheidung
Das BSG beschränkte die Entscheidung ausdrücklich auf verschiedengeschlechtliche eheähnliche Gemeinschaften. Ob entsprechende Grundsätze auf nicht eingetragene gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften zu übertragen sind, lies das Gericht offen. Hintergrund war, dass der Begriff der „Lebenspartnerschaft“ durch das Lebenspartnerschaftsgesetz vom 16. Februar 2001 gesetzlich als gleichgeschlechtliche Gemeinschaft definiert ist; das BSG verwendete daher bewusst den Begriff „eheähnliche Gemeinschaft“.
BSG, 17.10.2002 - Az: B 7 AL 96/00 R
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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