Fragen zum Arbeitsvertrag? ➠ Wir prüfen den Vertrag für SieEine Sperrfrist für den Bezug von
Arbeitslosengeld ist zwar bei einer Eigenkündigung des
Arbeitnehmers üblich - für den Fall, dass die Kündigung des Arbeitnehmers wegen Überforderung erfolgte, ist dies aber nicht gerechtfertigt.
Dies galt auch für den vorliegenden Fall, bei dem der Arbeitnehmer selbst am Wochenende stets erst spät am Abend von seinem
Arbeitgeber erfahren hatte, ob und wann er am nächsten Tag arbeiten muss. Dieses Verhalten ist nach Ansicht des Gerichts untragbar und die Eigenkündigung daher gerechtfertigt.
Hierzu führte das Gericht aus:
Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 SGB 3 (i.d.F. des 3. Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2003, BGBl. I s. 2848) ruht der Anspruch für die Dauer einer Sperrzeit, wenn der Arbeitnehmer sich versicherungswidrig verhalten hat, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben. Versicherungswidriges Verhalten liegt gemäß § 144 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB 3 vor, wenn der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat (Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe).
Gemäß § 144 Abs. 3 Satz 1 SGB 3 beträgt die Dauer der Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe 12 Wochen. Der Kläger hat das Beschäftigungsverhältnis dadurch gelöst, dass er den Arbeitsvertrag selbst gekündigt hat. Entscheidend ist dabei die letzte – schließlich zur Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses führende – Kündigung des Klägers. Die früheren Kündigungen des Arbeitgebers (unabhängig davon, ob mit oder ohne Wunsch des Klägers ausgesprochen) sind ohne Bedeutung, da jeweils durch Vereinbarung des Klägers und des Arbeitgebers das Arbeitsverhältnis fortgesetzt wurde.
Der Kläger hat durch die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses seine Arbeitslosigkeit auch zumindest grob fahrlässig herbeigeführt.
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) führt der Arbeitnehmer mit einer Lösung des Beschäftigungsverhältnisses seine Arbeitslosigkeit jedenfalls dann grob fahrlässig herbei, wenn er nicht mindestens konkrete Aussichten auf einen Anschlussarbeitsplatz hat. Der Kläger hatte keine Aussichten auf einen Anschlussarbeitsplatz, so dass zumindest grobe Fahrlässigkeit zu bejahen ist.
Der Kläger hatte für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses jedoch einen wichtigen Grund.
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