Im Falle der Zuerkennung einer vorgezogenen Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nach § 156 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB III nicht erst ab dem Akt der Zuerkennung, sondern schon während der von der Zuerkennung betroffenen Zeiträume.
Die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung während des Bezugs von Arbeitslosengeld unterscheidet nicht nach Zeiträumen vor oder nach der Bewilligung einer vorgezogenen Altersrente; mit dem Bezug von Arbeitslosengeld tritt Versicherungspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung ein.
Die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung während des Bezugs von Arbeitslosengeld unterscheidet nicht nach Zeiträumen vor oder nach der Bewilligung einer vorgezogenen Altersrente; mit dem Bezug von Arbeitslosengeld tritt Versicherungspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung ein.
LSG Bayern, 10.11.2022 - Az: L 14 R 622/21
Nachfolgend: BSG - Az: B 12 R 11/22 R (anhängig)
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