In der Regel steht einem Betroffenen gegenüber seinem
Betreuer ein Anspruch auf Zahlung von Schadenersatz zu, wenn der Betreuer – entgegen seiner Verpflichtung, für einen zu deckenden Bedarf des Betroffenen hinsichtlich der Unterkunftskosten (Grundmiete und Nebenkosten) zu sorgen – es schuldhaft unterlässt, die entsprechende
Sozialhilfe bei dem Sozialamt zu beantragen (§ 276, § 1833, § 1901, § 1908i Abs. 1 Satz 1 BGB).
Hängt die Schadensursächlichkeit der Pflichtverletzung des Betreuers aber davon ab, ob das Sozialamt im Rahmen seines Ermessens die Sozialhilfe bereits zu dem früheren Zeitpunkt gewährt hätte oder nicht, so ist darauf abzustellen, wie das Sozialamt richtigerweise zum damaligen Zeitpunkt hätte entscheiden müssen.