Das Gericht führt aus: Unterhaltsansprüche seien nicht in erster Linie Vermögenspositionen sondern enthielten - wie bei Minderjährigen - starke personale Bezüge. Der mit dem Aufgabenkreis der Vermögenssorge betraute Betreuer dürfe deshalb keine Unterhaltsansprüche des Betreuten einklagen.
OLG Zweibrücken, 20.06.2000 - Az: 5 UF 7/00
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell


