Das Gericht führt aus: Unterhaltsansprüche seien nicht in erster Linie Vermögenspositionen sondern enthielten - wie bei Minderjährigen - starke personale Bezüge. Der mit dem Aufgabenkreis der Vermögenssorge betraute Betreuer dürfe deshalb keine Unterhaltsansprüche des Betreuten einklagen.
OLG Zweibrücken, 20.06.2000 - Az: 5 UF 7/00
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