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Kein Versicherungsschutz bei Zweckentfremdung des roten Händlerkennzeichens

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 6 Minuten

Ein rotes Händlerkennzeichen begründet Kaskoversicherungsschutz nur, wenn das Fahrzeug tatsächlich zu Prüfungs-, Probe- oder Überführungsfahrten im Rahmen des Betriebszwecks des Versicherungsnehmers eingesetzt wird. Kann der Versicherungsnehmer weder seine Eigentümerstellung oder Gefahrtragung am Fahrzeug noch die betriebliche Zweckbestimmung der Fahrt beweisen, entfällt der Versicherungsschutz vollständig.

Wofür darf ein rotes Kennzeichen überhaupt verwendet werden?

Rote Kennzeichen dienen nach § 16 Abs. 1 FZV der Durchführung von Prüfungs-, Probe- oder Überführungsfahrten mit nicht zugelassenen Fahrzeugen. Nach § 16 Abs. 3 FZV werden sie zuverlässigen Kraftfahrzeughändlern befristet oder widerruflich zur wiederkehrenden betrieblichen Verwendung zugeteilt. Die Zuteilung ist damit von vornherein zweckgebunden und an den Geschäftsbetrieb des jeweiligen Händlers geknüpft.

Versicherungsrechtlich knüpfen entsprechende Sonderbedingungen für die Kraftfahrtversicherung von Wagnissen des Kraftfahrzeug-Handels und -Handwerks an diese Zuteilung an: Versicherungsschutz besteht nur, wenn und solange das rote Kennzeichen dem Versicherungsnehmer zugeteilt ist und im Rahmen dieser Zuteilung verwendet wird. Ergänzend gilt die sogenannte Verwendungsklausel der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung, wonach ein versichertes Fahrzeug ausschließlich zu dem vereinbarten Zweck genutzt werden darf.

Warum ist die Zweckbindung für den Versicherer von zentraler Bedeutung?

Eine strikte Zweckbindung ist erforderlich, um das versicherte Risiko kalkulierbar zu halten. Ließe man eine beliebige Weitergabe roter Kennzeichen an Dritte zu Fahrten zu, die außerhalb des Zwecks der Kennzeichenausgabe liegen, entstünde für den Versicherer ein nicht mehr überschaubares Risiko. Der Versicherer wäre in diesem Fall gezwungen, auch für Fahrten einzustehen, die keinerlei Bezug zum Betrieb des Kraftfahrzeughändlers aufweisen, etwa private Fahrten Dritter mit nicht zugelassenen und nicht TÜV-geprüften Fahrzeugen. Wird ein rotes Kennzeichen zu einem anderen als dem gesetzlich vorgesehenen und versicherungsvertraglich vereinbarten Zweck verwendet, wird der Versicherer von der Leistungspflicht frei (vgl. LG Kassel, 16.11.1990 - Az: 2 S 423/90).

Wer trägt die Beweislast für das Bestehen von Versicherungsschutz?

Der Versicherungsnehmer ist für sämtliche Tatsachen, aus denen sich das Bestehen von Versicherungsschutz ergibt, darlegungs- und beweispflichtig. Dies umfasst sowohl den Nachweis der Eigentümerstellung oder einer sonstigen Gefahrtragung am Fahrzeug als auch den Nachweis, dass die konkrete Fahrt gerade zu einem betrieblichen Zweck des Versicherungsnehmers selbst erfolgte. Ein bloß irgendwie gearteter betrieblicher Zweck genügt hierfür nicht; erforderlich ist vielmehr, dass die Fahrt dem Betriebszweck desjenigen dient, dem das rote Kennzeichen zugeteilt wurde. Verbleibende Unsicherheiten bei der Sachverhaltsaufklärung gehen zu Lasten des Versicherungsnehmers.

Für den Nachweis der Eigentümerstellung oder Gefahrtragung sind sämtliche verfügbaren Beweismittel heranzuziehen, insbesondere Kaufverträge, Zahlungsnachweise sowie polizeiliche Unfallaufnahmen samt den dort getätigten spontanen Angaben der Beteiligten. Widersprüche zwischen den ursprünglichen, zeitnah zum Unfallereignis getätigten Angaben und dem späteren Prozessvortrag können dabei ein erhebliches Indiz gegen die behauptete Eigentums- oder Gefahrtragungslage darstellen. Gleiches gilt für Widersprüche in den Aussagen mehrerer Zeugen zu grundlegenden Begleitumständen eines behaupteten Rechtsgeschäfts, etwa zu dessen Anlass, der Initiative der Vertragsparteien und dem wirtschaftlichen Interesse an dessen Zustandekommen.

Welche Rechtsfolge tritt bei Zweckentfremdung ein?

Kann der Versicherungsnehmer weder seine Eigentümerstellung oder sonstige Gefahrtragung am Fahrzeug noch die betriebliche Zweckbestimmung der mit dem roten Kennzeichen durchgeführten Fahrt nachweisen, besteht kein Kaskoversicherungsschutz. Dies gilt unabhängig davon, ob das Fahrzeug tatsächlich zu einer Probefahrt mit einem Kaufinteressenten eingesetzt wurde, sofern diese Probefahrt nicht dem Betriebszweck des Versicherungsnehmers, sondern demjenigen eines Dritten diente, dem das rote Kennzeichen lediglich überlassen wurde. Vorliegend betraf dies die Nutzung eines roten Händlerkennzeichens für eine Fahrt mit einem Fahrzeug, dessen Eigentümerstellung der Versicherungsnehmer nicht nachweisen konnte und das nach der Würdigung des Gerichts tatsächlich im Eigentum eines Dritten stand, welcher das Kennzeichen lediglich genutzt hatte.


LG München I, 20.12.2011 - Az: 26 O 2833/11


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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