Da ein zusätzliches Urlaubsgeld nicht auf die Vergütung der Normalleistung, sondern auf die Kompensation zusätzlicher Urlaubskosten gerichtet ist, ist dieses nicht auf den Mindestlohnanspruch anrechenbar.
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ArbG Bautzen, 25.06.2015 - Az: 1 Ca 1094/15
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