Eltern haften als Störer für urheberrechtsverletzendes Filesharing ihrer minderjährigen Kinder, wenn sie diesen einen ungeschützten Internetzugang überlassen, ohne zumutbare Sicherungsmaßnahmen wie eingeschränkte Benutzerkonten oder eine Firewall zu treffen. Sind die Eltern hierzu mangels eigener Sachkunde nicht in der Lage, müssen sie entgeltliche fachkundige Hilfe in Anspruch nehmen.
Störerhaftung bei Rechtsverletzungen Dritter
Im Rahmen des urheberrechtlichen Unterlassungsanspruchs haftet in entsprechender Anwendung des § 1004 BGB als Störer, wer - ohne selbst Täter oder Teilnehmer zu sein - willentlich und adäquat kausal an einer rechtswidrigen Beeinträchtigung mitwirkt. Um diese Haftung nicht über Gebühr auf Personen zu erstrecken, die die Rechtsverletzung nicht selbst begangen haben, setzt die Störerhaftung die Verletzung zumutbarer Prüfungspflichten voraus. Deren Umfang richtet sich danach, ob und inwieweit dem in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zumutbar ist (vgl. BGH, 11.03.2004 - Az: I ZR 304/01). Art und Umfang der gebotenen Kontrollmaßnahmen bestimmen sich nach Treu und Glauben und müssen sich im Rahmen des Zumutbaren und Erforderlichen halten (vgl. BGH, 09.06.1983 - Az: I ZR 70/81).Wann liegt eine adäquate Kausalität vor?
Eine Bedingung ist dann adäquat kausal, wenn das Ereignis im Allgemeinen und nicht nur unter besonders eigenartigen, unwahrscheinlichen und nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge außer Betracht zu lassenden Umständen geeignet ist, einen Erfolg der fraglichen Art herbeizuführen (vgl. BGH, 11.01.2005 - Az: X ZR 163/02). Das Überlassen eines Internetzugangs an einen Dritten begründet die nicht unwahrscheinliche Möglichkeit, dass dieser darüber Rechtsverletzungen begeht, etwa durch das öffentliche Zugänglichmachen urheberrechtlich geschützter Musikaufnahmen über Filesharing-Systeme. Dies löst Prüf- und gegebenenfalls Handlungspflichten aus, um derartigen Rechtsverletzungen vorzubeugen. Diese Pflichten bestehen im Zweifel bei der Überlassung an jeden Dritten, verschärfen sich jedoch, wenn der Internetzugang einem Jugendlichen oder Kind überlassen wird, bei dem sich das Unrechtsbewusstsein für solche Rechtsverletzungen möglicherweise noch nicht in gebotenem Maße entwickelt hat.Welche Sicherungsmaßnahmen sind Eltern zumutbar?
Zu den zumutbaren und zumeist auch tatsächlich möglichen Maßnahmen gehört die Einrichtung gesicherter Benutzerkonten, bei denen jeder Nutzer eine eigene Login-Kennung samt Passwort erhält und für die individuelle Nutzungsbefugnisse festgelegt werden können, etwa durch Verhinderung des Herunterladens von Filesharing-Software. Ebenso zumutbar ist die Installation einer Firewall, durch die die Nutzung einer Filesharing-Software unterbunden werden kann. Verfügen die Sorgeberechtigten selbst nicht über die notwendige Sachkunde, um derartige Schutzmaßnahmen einzurichten, müssen sie sich entgeltlicher fachkundiger Hilfe bedienen; der damit verbundene Geldaufwand ist als verhältnismäßig anzusehen. Wird ein Internetzugang einem minderjährigen Kind ohne solche Schutzvorkehrungen überlassen oder eine entsprechende Nutzung durch Dritte nicht verhindert, liegt hierin eine Verletzung der Prüfungspflichten.Rechtsfolge: Haftung als Störer
Werden dem Kind oder Jugendlichen trotz bestehender Prüfungspflichten keine zumutbaren Sicherungsmaßnahmen zur Verfügung gestellt und macht dieses über den ungeschützten Internetanschluss urheberrechtlich geschützte Werke öffentlich zugänglich, haften die Sorgeberechtigten für die dadurch begründete Rechtsverletzung als Störer auf Unterlassung, ohne dass es darauf ankommt, ob sie selbst Kenntnis von der konkreten Nutzung hatten. Im hier zu entscheidenden Fall betraf dies die Überlassung eines Internetanschlusses an die 15-jährige Tochter, die über diesen ohne Einwilligung der Rechteinhaberin eine geschützte Musikaufnahme neben weiteren 131 Aufnahmen über ein Filesharing-System der Öffentlichkeit zugänglich machte, ohne dass zuvor Benutzerkonten mit Nutzungsbeschränkungen oder eine entsprechende Firewall eingerichtet worden waren.Wiederholungsgefahr und Verfügungsgrund
Die dem Anschlussinhaber zurechenbare widerrechtliche Nutzung begründet die Vermutung einer Wiederholungsgefahr, die grundsätzlich erst durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt wird. Aus dieser Wiederholungsgefahr folgt regelmäßig zugleich der für den Erlass einer einstweiligen Verfügung erforderliche Verfügungsgrund, sofern die Rechteinhaberin die Angelegenheit nach Erlangung der erforderlichen Kenntnis zügig weiterverfolgt.
LG Hamburg, 21.04.2006 - Az: 308 O 139/06
ECLI:DE:LGHH:2006:0421.308O139.06.0A
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