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Hotelbewertung „Nicht Hühnerhof, sondern Hühnerstall“ ist zulässig

Firmen / Gewerbe | Lesezeit: ca. 11 Minuten

Wird ein Landhotel in einem Hotelbewertungsportal als „Hühnerstall“ bezeichnet, so werden dadurch die unternehmensbezogenen Interessen des Hotelbetreibers betroffen, die sowohl durch sein Persönlichkeitsrecht als auch das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb geschützt sind. Die Verwendung des beanstandeten Begriffs ist auch geeignet, das unternehmerische wie das betriebliche Ansehen des Hotelbetreibers in der Öffentlichkeit zu beeinträchtigen und ihm damit wirtschaftlichen Schaden zuzufügen.

Die vom Bewerter verwandte Bezeichnung „Hühnerstall“ unterfällt jedoch dem Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG. Während unwahre Tatsachenbehauptungen generell unzulässig sind, da unrichtige Informationen keine schützenswerte Basis für die öffentliche Meinungsbildung sind, sind Werturteile in der öffentlichen Meinungsbildung vom Grundrecht der freien Meinungsäußerung gem. Art. 5 Abs. 1 GG geschützt und deshalb grundsätzlich hinzunehmen, wenn die Kritik insgesamt weitestgehend sachlich bleibt und nicht eine Diffamierung im Vordergrund steht.

Im Einzelnen gilt folgendes:

Betreiber von Hotelbewertungsportalen fungieren als Host-Provider im Sinne von Art. 14 der Richtlinie 2000/31/EG, indem sie fremde Inhalte für andere Nutzer bereithalten, ohne sich diese zu eigen zu machen. Die Verantwortlichkeit beschränkt sich auf eine Störerhaftung, da der Portalbetreiber weder Verfasser der Bewertungen ist noch sich deren Inhalt zu eigen macht. Als Störer haftet, wer willentlich und adäquat kausal zur Beeinträchtigung eines Rechtsguts beiträgt. Die Störerhaftung darf jedoch nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden und setzt die Verletzung zumutbarer Verhaltenspflichten voraus, insbesondere von Prüfungspflichten.

Der Umfang der Prüfungspflichten bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem Host-Provider nach den Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung seiner Funktion eine Prüfung zuzumuten ist (vgl. BGH, 30.06.2009 - Az: VI ZR 210/08; BGH, 25.10.2011 - Az: VI ZR 93/10). Ein Tätigwerden ist nur veranlasst, wenn der Hinweis auf eine Rechtsverletzung so konkret gefasst ist, dass der Rechtsverstoß ohne eingehende rechtliche und tatsächliche Überprüfung bejaht werden kann. Wird eine Beanstandung dem Nutzer zugeleitet, dieser widerspricht und hält seine Bewertung aufrecht, muss der Portalbetreiber eigenständig prüfen, ob eine offensichtliche Rechtsverletzung vorliegt.

Die rechtliche Einordnung einer Äußerung als Tatsachenbehauptung oder Werturteil ist von entscheidender Bedeutung. Tatsachenaussagen beziehen sich auf objektive Vorgänge und Ereignisse und sind infolge ihrer Überprüfbarkeit wahr oder unwahr. Werturteile hingegen sind gekennzeichnet durch ein Element des Meinens, der Stellungnahme oder des Dafürhaltens und somit geprägt durch ihre Subjektivität. Sie sind je nach persönlicher Auffassung lediglich richtig oder falsch.

Für die Ermittlung des Aussagegehalts ist darauf abzustellen, wie die Äußerung unter Berücksichtigung des allgemeinen Sprachgebrauchs von einem unvoreingenommenen Durchschnittsleser verstanden wird. Jede beanstandete Äußerung muss in dem Gesamtzusammenhang beurteilt werden, in dem sie gefallen ist, und darf nicht isoliert betrachtet werden. Die Verwendung eines verfremdeten Hotelnamens mittels Alliteration stellt keine Tatsachenbehauptung dar, sondern ein Werturteil, wenn erkennbar ist, dass nicht die buchstäbliche Bedeutung gemeint ist, sondern eine plakative Aufmerksamkeitserregung für die nachfolgende Bewertung bezweckt wird.

Für den Schutz von Werturteilen ist es unerheblich, ob die Aussagen wertvoll oder wertlos, richtig oder falsch, emotional oder rational begründet sind. Werturteile nehmen am Schutz des Art. 5 GG auch dann teil, wenn sie in scharfer und abwertender Kritik bestehen, mit übersteigerter Polemik vorgetragen werden oder ironisch formuliert sind (vgl. BVerfG, 13.05.1980 - Az: 1 BvR 103/77; BGH, 20.05.1986 - Az: VI ZR 242/85).

Die Grenze wird mit der sogenannten Schmähkritik überschritten. Der Begriff ist im Interesse der Meinungsfreiheit eng auszulegen. Eine Schmähung liegt nicht bereits wegen der herabsetzenden Wirkung einer Äußerung vor, selbst wenn es sich um überzogene oder ausfällige Kritik handelt. Eine herabsetzende Äußerung nimmt vielmehr erst dann den Charakter der Schmähkritik an, wenn nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik die Diffamierung der Person im Vordergrund steht (vgl. BVerfG, 31.08.2000 - Az: 1 BvR 826/00; BVerfG, 02.07.2013 - Az: 1 BvR 1751/12).

Bei einem Eingriff in die Berufsfreiheit durch Beeinträchtigung des Markterfolgs sind die betroffenen Interessen - Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 12 Abs. 1 GG auf Seiten des Betroffenen und Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG auf Seiten des Bewertenden - gegeneinander abzuwägen. Der durchschnittliche Leser verbindet einen Begriff nicht automatisch mit extremen negativen Assoziationen, wenn sich diese nicht aus dem allgemeinen Sprachgebrauch ergeben. Die Bedeutung eines Begriffs ist nach objektiven Maßstäben zu ermitteln, nicht nach subjektiven Interpretationen, die erheblicher gedanklicher Zwischenschritte und detaillierter Fachkenntnisse bedürfen.

Im konkreten Fall ergibt sich aus dem Begriff „Hühnerstall" im allgemeinen Sprachverständnis lediglich die Bedeutung „Stall für Hühner", nicht jedoch automatisch eine Assoziation mit besonderem Schmutz. Dies unterscheidet sich von Begriffen wie „Saustall", bei denen sich eine vom Wortlaut abweichende, negativ konnotierte Bedeutung durchgesetzt hat. Um zu extremen negativen Wertungen zu gelangen, bedarf es erheblicher gedanklicher Zwischenschritte, die ein Durchschnittsleser einer kurz gehaltenen Hotelkritik nicht vollziehen dürfte.

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