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Wer haftet bei Auktionen?

eBay-Recht | Lesezeit: ca. 5 Minuten

Hinsichtlich eines Schadenersatzanspruches kommt eine Haftungsprivilegierung in Frage - hinsichtlich eines Unterlassungsanspruches jedoch nicht.

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, daß der Betreiber einer Plattform für Versteigerungen im Internet auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann, wenn Anbieter auf dieser Plattform gefälschte Markenprodukte anbieten.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Die Klägerinnen stellen Uhren der Marke "ROLEX" her und sind Inhaberinnen entsprechender Marken. Die Beklagte betreibt unter "ricardo.de" ein Internet-Auktionshaus und veranstaltet auch Fremdversteigerungen, bei denen Dritte ihre Waren n im Internet zur Auktion stellen. Im Falle des Verkaufs erhält sie eine Provision. Auf dieser Plattform wurden in der Vergangenheit gefälschte ROLEX-Uhren angeboten, die ausdrücklich als Plagiate ("Edelreplika", "perfekt geklont", "Imitat", "Nachbildung … vom Original nicht zu unterscheiden", "ohne Echtheitszertifikat") bezeichnet waren und deren Preise – die Mindestgebote lagen zwischen 60 und 399 DM – weit unterhalb der Preise für echte Rolex-Uhren lagen.

Die Klägerinnen haben die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch genommen und Feststellung der Schadensersatzverpflichtung begehrt.

Das Landgericht Köln hatte der Klage im wesentlich stattgegeben (LG Köln, 31.10.2000 - Az: 33 O 251/00), das Oberlandesgericht Köln hatte sie abgewiesen (OLG Köln, 02.11.2001 - Az: 6 U 12/01).

Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, daß die Regelungen des Teledienstegesetzes (TDG), die für Dienste ein Haftungsprivileg vorsehen, bei denen der Betreiber Dritten die Speicherung fremder Inhalte erlaubt ("Hosting"), für den Schadensersatzanspruch, nicht aber für den Unterlassungsanspruch gelten.

Damit komme eine Haftung der Beklagten als Störerin in Betracht. Ein solcher Anspruch setze zweierlei voraus:

Zum einen müßten die Anbieter der gefälschten Rolex-Uhren im geschäftlichen Verkehr gehandelt haben, weil nur die Benutzung einer fremden Marke im geschäftlichen Verkehr eine Markenverletzung darstelle.

Zum anderen müßten für die Beklagte zumutbare Kontrollmöglichkeiten bestanden haben, um eine derartige Markenverletzung zu unterbinden.

Ihr sei nicht zuzumuten, jedes Angebot, das in einem automatischen Verfahren unmittelbar vom Anbieter ins Internet gestellt wird, darauf zu überprüfen, ob Schutzrechte Dritter verletzt würden. Werde ihr aber ein Fall einer Markenverletzung bekannt, müsse sie nicht nur das konkrete Angebot unverzüglich sperren, sondern grundsätzlich auch Vorsorge dafür treffen, daß es nicht zu weiteren entsprechenden Markenverletzungen komme.

Dagegen hat der Bundesgerichtshof einen Schadensersatzanspruch der Klägerinnen schon deshalb verneint, weil die Beklagte mit der Eröffnung des Internet-Marktplatzes selbst keine Markenverletzung begangen und sich auch nicht an der Markenverletzung des Verkäufers beteiligt habe.

Der Bundesgerichtshof hat das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Zwar lag es im Streitfall nahe, daß die Anbieter der gefälschten Uhren im geschäftlichen Verkehr gehandelt hatten und zumutbare Möglichkeiten bestanden, derartige Angebote in Zukunft herauszufiltern. Entsprechende Feststellungen hatte das Oberlandesgericht aber noch nicht getroffen.


BGH, 11.03.2004 - Az: I ZR 304/01

Quelle: PM des BGH

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