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Filesharing-Falle Kinderzimmer: Haften Eltern für ihre Kinder?

Urheberrecht | Lesezeit: ca. 13 Minuten

Eltern können als Aufsichtspflichtige im Sinne des § 823 BGB für das Verhalten ihrer minderjährigen Kinder in Anspruch genommen werden. Es ist ein weitverbreiteter Irrglaube, dass man einer Forderung aus einer Urheberrechtsverletzung dadurch entgehen kann, dass man angibt, das minderjährige Kind habe die Tat begangen.

Zunächst kann sich der Schadensersatzanspruch auch direkt gegen das minderjährige Kind richten, wenn dieses über die erforderliche Einsichtsfähigkeit seiner Handlung verfügt. Darüber hinaus geht die Rechtsprechung in der Regel davon aus, dass den Eltern umfassende Auskunfts-, Handlungs- und Überwachungspflichten treffen. Werden diese Pflichten verletzt, drohen hohe Abmahnkosten und Schadensersatzforderungen.

Vermutung der Täterschaft und die sekundäre Darlegungslast

Grundsätzlich trägt zwar der Rechteinhaber die Last zu beweisen, wer die Rechtsverletzung begangen hat. Allerdings hilft die Rechtsprechung den Rechteinhabern mit einer sogenannten tatsächlichen Vermutung: Wird über einen Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen, so spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass der Anschlussinhaber auch der Täter ist (vgl. BGH, 11.06.2015 - Az: I ZR 75/14). Diese Vermutung greift auch dann, wenn der Anschluss von mehreren Personen, etwa Eheleuten, gemeinsam gehalten wird; sie gilt dann zulasten aller Mitinhaber (OLG München, 14.01.2016 - Az: 29 U 2593/15).

Um dieser Haftung zu entgehen, muss der Anschlussinhaber die Vermutung erschüttern. Hierzu reicht es nicht aus, lediglich pauschal die theoretische Möglichkeit zu behaupten, dass auch andere Personen Zugriff hatten (BGH, 27.07.2017 - Az: I ZR 68/16). Vielmehr trifft den Anschlussinhaber eine sogenannte sekundäre Darlegungslast. Er muss konkret vortragen, ob und welche anderen Personen selbstständigen Zugang zum Internetanschluss hatten und als Täter in Betracht kommen. Der Anschlussinhaber ist in diesem Rahmen verpflichtet, Nachforschungen anzustellen und mitzuteilen, welche Kenntnisse er über die Umstände der Verletzungshandlung gewonnen hat.

Genügt der Anschlussinhaber dieser sekundären Darlegungslast nicht, indem er beispielsweise keine konkreten Angaben macht oder sich weigert, den wahren Täter zu benennen, so greift die tatsächliche Vermutung seiner eigenen Täterschaft wieder voll durch. Er wird dann so behandelt, als habe er die Tat selbst begangen, und haftet auf Unterlassung, Schadensersatz und Aufwendungsersatz.

Schutz der Familie und das Eigentumsrecht des Urhebers

Weiß der Anschlussinhaber, welches Familienmitglied – etwa eines der Kinder – die Tat begangen hat, so kollidieren zwei verfassungsrechtlich geschützte Güter: der Schutz von Ehe und Familie (Art. 6 GG) und das Eigentumsrecht der Urheber (Art. 14 GG).

Der Bundesgerichtshof und das Bundesverfassungsgericht haben hierzu eine klare Linie gezogen. Zwar sind Familienmitglieder in einem Zivilprozess nicht verpflichtet, sich gegenseitig zu belasten, und können die Aussage verweigern. Dieses Schweigen bleibt jedoch nicht ohne prozessuale Folgen. Das Grundrecht auf Schutz der Familie gewährt keinen Schutz vor den negativen zivilrechtlichen Konsequenzen des Schweigens.

Verschweigen Eltern den Namen des Kindes, das die Urheberrechtsverletzung begangen hat, obwohl sie diesen kennen, erfüllen sie ihre sekundäre Darlegungslast nicht (BGH, 30.03.2017 - Az: I ZR 19/16). Die Konsequenz ist die Haftung der Eltern als Täter. Das Gericht argumentiert, dass andernfalls die Rechteinhaber schutzlos gestellt würden und ihre Ansprüche bei Familienanschlüssen faktisch nicht durchsetzen könnten. Eltern haben also faktisch die Wahl: Entweder sie benennen den Täter aus der Familie, was zur Haftung des Kindes führen kann, oder sie schweigen und haften selbst. Ein „Entziehen aus der Affäre“ durch bloßes Berufen auf familiäre Bande ist nicht möglich (BVerfG, 18.02.2019 - Az: 1 BvR 2556/17).

Aufsichtspflicht und Belehrungspflicht Minderjähriger

Haften Eltern nicht als Täter, weil sie den wahren Täter benannt haben oder die Täterschaftsvermutung anderweitig widerlegt wurde, kommt dennoch eine Haftung wegen Verletzung der Aufsichtspflicht gemäß § 832 Abs. 1 BGB in Betracht (Störerhaftung). Eltern sind verpflichtet, die Internetnutzung ihrer minderjährigen Kinder zu beaufsichtigen, um Schäden von Dritten abzuwenden.

Der Umfang dieser Aufsichtspflicht richtet sich nach dem Alter und der Einsichtsfähigkeit des Kindes. Bei normal entwickelten Kindern, die grundlegende Gebote befolgen, genügt es regelmäßig, wenn die Eltern das Kind über die Rechtswidrigkeit der Teilnahme an Tauschbörsen (Filesharing) belehren und ihm die Teilnahme daran verbieten (BGH, 11.06.2015 - Az: I ZR 19/14, I ZR 21/14 und I ZR 75/14). Eine dauerhafte Überwachung, die Kontrolle des Computers oder gar eine Sperrung des Internetzugangs sind ohne konkreten Anlass nicht erforderlich. Erst wenn Eltern konkrete Anhaltspunkte haben, dass das Kind das Verbot missachtet, müssen sie einschreiten und technische Sperren oder Kontrollen einführen.

Kann jedoch nicht nachgewiesen werden, dass eine solche Belehrung stattgefunden hat, oder ist diese unzureichend gewesen, haften die Eltern. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn Eltern nicht angeben können, wann und mit welchem Inhalt belehrt wurde (LG Berlin, 24.01.2014 - Az: 15 S 16/12). Auch allgemeine Regeln zu „ordentlichem Verhalten“ reichen nicht aus; die Belehrung muss sich konkret auf das Verbot von Filesharing beziehen.

Fehlende Einsichtsfähigkeit bei jüngeren Kindern

Das Alter des Kindes spielt auch für dessen eigene Haftung eine entscheidende Rolle. Kinder unter sieben Jahren sind für Schäden nicht verantwortlich. Bei älteren Kindern und Jugendlichen zwischen 7 und 18 Jahren hängt die Haftung von der notwendigen Einsichtsfähigkeit ab (§ 828 Abs. 3 BGB).

In einem konkreten Fall entschied das Landgericht Frankfurt am Main, dass bei einem 11-jährigen Kind regelmäßig noch das Verständnis für die technische und rechtliche Komplexität einer Urheberrechtsverletzung durch Filesharing fehlt (LG Frankfurt/Main, 29.10.2020 - Az: 2-03 O 15/19). Da Filesharing nicht nur das Herunterladen, sondern das gleichzeitige weltweite Anbieten von Dateien beinhaltet, überfordert dieser Vorgang oft das Verständnis von Kindern in diesem Alter. Fehlt die Einsichtsfähigkeit, haftet das Kind nicht. Haben die Eltern ihrerseits ihre Aufsichtspflicht erfüllt (oder wurde die Aufsicht nicht übernommen, etwa bei einem kurzen Besuch bei den Großeltern), geht der Rechteinhaber möglicherweise leer aus.

Haftung für volljährige Kinder und Partner

Bei volljährigen Familienmitgliedern ist die Rechtslage entspannter. Der Anschlussinhaber darf darauf vertrauen, dass volljährige Angehörige keine Rechtsverletzungen begehen. Es besteht grundsätzlich keine Pflicht zur Belehrung oder Überwachung, solange keine konkreten Anhaltspunkte für Missbrauch vorliegen (AG Bielefeld, 28.03.2018 - Az: 42 C 309/17).


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Stand: 19.12.2025
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