Sofern Eltern ihrer Pflicht, ihre Kinder über das Verbot der Teilnahme an illegalen Tauschbörsen im Internet zu belehren, nicht oder nur unzureichend nachgekommen sind oder ist das Vorliegen der Belehrung zweifelhaft, da es den Eltern nicht möglich ist, anzugeben, wann und mit welchem Inhalt eine Belehrung erfolgte, so kann eine Haftung wegen Aufsichtspflichtverletzung in Betracht kommen, wenn die Kinder Urheberrechtsschutzverletzungen über solche Tauschbörsen begangen haben.
Daher können die Eltern in einem solchen Fall zur Zahlung von Abmahnkosten und Schadenersatz verpflichtet sein.
Daher können die Eltern in einem solchen Fall zur Zahlung von Abmahnkosten und Schadenersatz verpflichtet sein.
LG Berlin, 24.01.2014 - Az: 15 S 16/12
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