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Aufsichtspflicht für das Stiefkind und das illegale Filesharing

Familienrecht Lesezeit: ca. 4 Minuten

Der Stiefvater, der einen Stiefsohn in den eigenen Haushalt aufnimmt, übernimmt in der Regel auch - neben dem anderen Elternteil - dessen Aufsicht. In der Regel wird auch der Stiefvater dem Stiefkind gegenüber befugt sein, Weisungen und Gebote auszusprechen und ggf. auch durchzusetzen.

Dies kann im Einzelfall anders sein kann, z.B. wenn zwischen dem anderen Elternteil und dem Stiefvater - und ggf. dem Kind - klar ist (wenn auch möglicherweise unausgesprochen), dass allein die leiblichen Eltern endgültige Entscheidungen treffen und Gebote und Verbote aussprechen können.

Vorliegend hatte der Stiefsohn ein Computerspiel illegal aus dem Internet heruntergeladen.

Der Stiefvater behauptete, dass dem Stiefsohn von ihm selbst und seiner Mutter verboten worden sei, sich Spiele oder Dateien aus dem Internet ohne Rückfrage herunterzuladen. Er sei auch über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Internettauschbörsen informiert und belehrt worden, die Teilnahme daran sei ihm verboten worden. Es habe keinen Grund für ihn oder dessen Ehefrau gegeben, anzunehmen, dass das Verbot nicht eingehalten werde.

Das Gericht lehnte einen Anspruch auf Schadensersatz aus den §§ 832 BGB, 97 Abs. 2 UrhG ab.

Den Stiefvater traf im hier vorliegenden konkreten Fall eine Aufsichtspflicht aufgrund stillschweigender vertraglicher Übernahme, da der Stiefsohn des Beklagten im Haushalt des Stiefvaters lebte.

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LG Frankfurt/Main, 11.04.2019 - Az: 2-03 S 2/18

ECLI:DE:LGFFM:2019:0411.2.03S2.18.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)

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