Für die Frage, ob der Schwellenwert von in der Regel 500 Arbeitnehmern nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 DrittelbG erreicht wird, kommt es allein auf die Beschäftigtenzahl der jeweiligen Aktiengesellschaft an. Eine wechselseitige Zurechnung von Arbeitnehmern verbundener Unternehmen wegen eines gemeinsamen Betriebs findet nicht statt.
Aus dem Zusammenspiel von Drittelbeteiligungsgesetz und Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) ergibt sich der Wille des Gesetzgebers, die Zurechnungsfrage im jeweiligen normativen Kontext unterschiedlich auszugestalten. Eine ausdrückliche Regelung zur Berücksichtigung von Arbeitnehmern eines Gemeinschaftsbetriebs hat der Gesetzgeber ausschließlich für die Errichtung eines Betriebsrats in § 1 Abs. 1 Satz 2 BetrVG getroffen. Für das Drittelbeteiligungsgesetz gilt damit im Hinblick auf die wechselseitige Zurechnung von Arbeitnehmern eines Gemeinschaftsbetriebs ein strengerer Maßstab.
Gestützt wird diese Auslegung durch den systematischen Zusammenhang mit § 2 Abs. 2 DrittelbG, der eine schwellenwertrelevante Zurechnung unternehmensfremder Arbeitnehmer nur ausnahmsweise vorsieht. Auch der in § 3 Abs. 1 DrittelbG in Bezug genommene Arbeitnehmerbegriff des § 5 Abs. 1 BetrVG - unter Ausschluss leitender Angestellter - enthält keine Bezugnahme auf § 1 Abs. 1 Satz 2 BetrVG und damit keine Berücksichtigung von Arbeitnehmern eines Gemeinschaftsbetriebs.
Wann ist der Aufsichtsrat mit Arbeitnehmervertretern zu besetzen?
Gegenstand des Verfahrens war die Frage, ob der Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft nach den Vorschriften des Drittelbeteiligungsgesetzes (DrittelbG) zu einem Drittel mit Arbeitnehmervertretern zu besetzen ist. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 DrittelbG besteht diese Pflicht für Aktiengesellschaften, die in der Regel mehr als 500 Arbeitnehmer beschäftigen. Vorliegend beschäftigte die Konzernobergesellschaft selbst nur rund 290 Arbeitnehmer. Die Antragsteller stützten ihren Feststellungsantrag darauf, dass die Konzernobergesellschaft mit zwei Tochtergesellschaften, die jeweils rund 400 Arbeitnehmer beschäftigten, einen gemeinsamen Betrieb im Sinne des Betriebsverfassungsrechts unterhalte und die dortigen Arbeitnehmer daher für die Schwellenwertberechnung zu addieren seien.Ist eine wechselseitige Zurechnung von Arbeitnehmern eines Gemeinschaftsbetriebs möglich?
Eine Zurechnung der Arbeitnehmer aller beteiligten Konzerngesellschaften allein aufgrund eines gemeinschaftlichen Betriebs kommt nicht in Betracht. Maßgeblich ist nach dem Wortlaut des § 1 Abs. 1 Nr. 1 DrittelbG die Anzahl der Arbeitnehmer der jeweiligen Aktiengesellschaft selbst, nicht die Anzahl der Arbeitnehmer eines etwaigen Gemeinschaftsbetriebs mehrerer Unternehmen.Aus dem Zusammenspiel von Drittelbeteiligungsgesetz und Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) ergibt sich der Wille des Gesetzgebers, die Zurechnungsfrage im jeweiligen normativen Kontext unterschiedlich auszugestalten. Eine ausdrückliche Regelung zur Berücksichtigung von Arbeitnehmern eines Gemeinschaftsbetriebs hat der Gesetzgeber ausschließlich für die Errichtung eines Betriebsrats in § 1 Abs. 1 Satz 2 BetrVG getroffen. Für das Drittelbeteiligungsgesetz gilt damit im Hinblick auf die wechselseitige Zurechnung von Arbeitnehmern eines Gemeinschaftsbetriebs ein strengerer Maßstab.
Gestützt wird diese Auslegung durch den systematischen Zusammenhang mit § 2 Abs. 2 DrittelbG, der eine schwellenwertrelevante Zurechnung unternehmensfremder Arbeitnehmer nur ausnahmsweise vorsieht. Auch der in § 3 Abs. 1 DrittelbG in Bezug genommene Arbeitnehmerbegriff des § 5 Abs. 1 BetrVG - unter Ausschluss leitender Angestellter - enthält keine Bezugnahme auf § 1 Abs. 1 Satz 2 BetrVG und damit keine Berücksichtigung von Arbeitnehmern eines Gemeinschaftsbetriebs.
BGH, 23.06.2026 - Az: II ZB 11/25
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