Bei gefahrgeneigter Arbeit haftet ein Arbeitnehmer für einen fahrlässig, aber nicht grob fahrlässig verursachten Schaden am Fahrzeug des Arbeitgebers regelmäßig nur anteilig.
Unterlässt der Arbeitgeber den Abschluss einer möglichen und zumutbaren Kaskoversicherung für einen Firmenwagen, kann sich die Haftung des Arbeitnehmers auf die Höhe einer üblichen Selbstbeteiligung beschränken.
Vorliegend betraf dies eine Taxifahrerin, die mit dem Fahrzeug ihres Arbeitgebers auf regennasser Fahrbahn von der Straße abkam und gegen einen Baum prallte.
Unterlässt der Arbeitgeber den Abschluss einer möglichen und zumutbaren Kaskoversicherung für einen Firmenwagen, kann sich die Haftung des Arbeitnehmers auf die Höhe einer üblichen Selbstbeteiligung beschränken.
Wann kommt eine Haftung für gefahrgeneigte Arbeit in Betracht?
Verursacht ein Arbeitnehmer im Rahmen einer gefahrgeneigten Tätigkeit einen Schaden am Eigentum des Arbeitgebers, greifen die Grundsätze des innerbetrieblichen Schadensausgleichs. Das Führen eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr wird nach ständiger Rechtsprechung regelmäßig als gefahrgeneigte Arbeit eingestuft, sofern keine besonderen Umstände eine abweichende Beurteilung rechtfertigen (vgl. BAG, 03.03.1960 - Az: 2 AZR 377/58; BAG, 13.03.1968 - Az: 1 AZR 362/67; BAG, 07.07.1970 - Az: 1 AZR 507/69; BAG, 23.03.1983 - Az: 7 AZR 391/79; BAG, 21.10.1983 - Az: 7 AZR 488/80).Vorliegend betraf dies eine Taxifahrerin, die mit dem Fahrzeug ihres Arbeitgebers auf regennasser Fahrbahn von der Straße abkam und gegen einen Baum prallte.
Welche Rolle spielt der Verschuldensgrad?
Für den Umfang der Haftung ist entscheidend, ob dem Arbeitnehmer einfache oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Beide Begriffe sind Rechtsbegriffe, deren Voraussetzungen im Wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet liegen; dem Tatrichter steht dabei ein nicht unerheblicher Beurteilungsspielraum zu (vgl. BGH, 11.05.1953 - Az: IV ZR 170/52; BGH, 21.05.1953 - Az: IV ZR 192/52). Die revisionsgerichtliche Prüfung beschränkt sich darauf, ob der Tatrichter von zutreffenden rechtlichen Maßstäben ausgegangen ist und Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften beachtet hat (vgl. BAG, 13.03.1968 - Az: 1 AZR 362/67; BAG, 07.07.1970 - Az: 1 AZR 505/69). Grobe Fahrlässigkeit setzt einen das gewöhnliche Maß des § 276 BGB erheblich übersteigenden Pflichtverstoß voraus (vgl. BAG, 20.03.1973 - Az: 1 AZR 337/72). Eine Geschwindigkeitsüberschreitung allein genügt hierfür nicht zwingend; maßgeblich ist das konkrete Ausmaß der Überschreitung im Einzelfall.Wie verteilt sich der Schaden bei einfacher Fahrlässigkeit?
Nach der im Anschluss an den Beschluss des Großen Senats des Bundesarbeitsgerichts entwickelten ständigen Rechtsprechung (vgl. BAG, 25.09.1957 - Az: GS 4/56) gilt folgende Abstufung: Schäden, die bei grob fahrlässigem Handeln im Rahmen gefahrgeneigter Arbeit entstehen, trägt der Arbeitnehmer in der Regel allein. Bei einfacher (normaler) Fahrlässigkeit erfolgt hingegen regelmäßig eine quotale Verteilung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nach Billigkeits- und Zumutbarkeitsgesichtspunkten; bei nur geringer Schuld trägt der Arbeitgeber den Schaden in aller Regel allein (vgl. BAG, 19.03.1959 - Az: 2 AZR 402/55; BAG, 21.11.1959 - Az: 2 AZR 547/58; BAG, 29.06.1964 - Az: 1 AZR 434/63; BAG, 28.04.1970 - Az: 1 AZR 146/69; BAG, 07.07.1970 - Az: 1 AZR 505/69; BAG, 03.11.1970 - Az: 1 AZR 228/70; BAG, 11.09.1975 - Az: 3 AZR 561/74; BAG, 11.11.1976 - Az: 3 AZR 266/75). Einer davon abweichenden Auffassung, wonach eine Haftung bei fehlendem Vorsatz und fehlender grober Fahrlässigkeit gänzlich ausscheidet (vgl. BAG, 23.03.1983 - Az: 7 AZR 391/79; BAG, 21.10.1983 - Az: 7 AZR 488/80), wird nicht gefolgt.Urteil freischalten
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BAG, 24.11.1987 - Az: 8 AZR 590/82
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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