Steht nach der Beweisaufnahme lediglich fest, dass sich der Auffahrunfall in zeitlichem und räumlichem Zusammenhang mit einem Fahrspurwechsel ereignet hat und der auffahrende Pkw eine Ausgangsgeschwindigkeit von ca. 160 km/h hatte, so haftet der Auffahrende mit einer Quote von 60%, wenn nicht bewiesen ist, dass der Unfall auch bei Einhaltung der Richtgeschwindigkeit von 130 km/h unvermeidbar gewesen wäre.
OLG Rostock, 18.11.2011 - Az: 5 U 169/10
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