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Einbau von Wasseruhren / Wasserzählern

Mietrecht Lesezeit: ca. 10 Minuten

Wenn nach Verbrauch abgerechnet werden soll

Für eine verbrauchsabhängige Abrechnung der Wasserkosten wird zwingend eine Wasseruhr bzw. ein Wasserzähler benötigt.

Fehlt eine solche Messvorrichtung, kann der Vermieter die Kaltwasserkosten nur nach Quadratmetern oder Personen verteilen.

Wer entscheidet über den Einbau von Wasserzählern?

Im Gegensatz zur bundesweit einheitlichen Heizkostenverordnung, in der die verbrauchsbezogene Abrechnung von Heiz- und Warmwasserkosten geregelt ist, gibt es keine übereinstimmende Regelung zur Abrechnungspflicht des Kaltwasserverbrauchs. Die Details sind in den Landesbauordnungen der jeweiligen Bundesländer geregelt.

Ob ein Kaltwasserzähler nachträglich eingebaut wird oder nicht, ist daher Sache des Vermieters, wenn es keine gegenteilige Regelung gibt. Der Mieter kann also keinen Einbau vom Vermieter verlangen, wenn der Vermieter sich nicht mietvertraglich oder durch andere Vereinbarung zum nachträglichen Einbau verpflichtet haben sollte.

Für Neubauwohnungen ist in den Landesbauordnungen in der Regel vorgesehen, dass eine entsprechende Messvorrichtung für Kaltwasser vorhanden sein muss.

Auch für ältere Wohnhäuser mit Wohnungen haben die meisten Bundesländer festgelegt, dass vom Eigentümer Wasserzähler in die Wohnungen nachträglich eingebaut werden müssen, i.d.R. mit der Einschränkung dass dies keinen unverhältnismäßigem Mehraufwand erfordern darf.

Zu beachten ist, dass ein Verstoß gegen Pflichten aus der Landesbauordnung mit einem Bußgeld belegt werden und ein solcher Verstoß bei der zuständigen Bauaufsicht angezeigt werden kann.

Einbau ist vom Mieter zu dulden

Entscheidet sich der Vermieter für einen Einbau von Wasserzählern, so ist die Zustimmung des Mieters hierfür nicht erforderlich. Der Einbau von Wasseruhren ist eine Modernisierung, da hierdurch der Wasserverbrauch nachhaltig reduziert wird. Daher ist der Einbau zu dulden (BGH, 30.03.2011 - Az: VII ZR 173/10; BGH, 28.09.2011 - Az: VII ZR 326/10). Auf Wünsche oder den subjektiven Nutzwert des Mieters kommt es hierbei nicht an.

Der Vermieter kann die Miete im Anschluss entsprechend um 8% der Einbau- und Gerätekosten erhöhen (Modernisierungsmieterhöhung), sofern die Kappungsgrenze für die Modernisierungsmieterhöhung nicht überschritten wird.

Da der Einbau eine unerhebliche Einwirkung auf die Mietsache hat und auch die einhergehende Mieterhöhung in aller Regel unerheblich ist (eine Mieterhöhung bis 5% ist eine Bagatellmaßnahme - LG Berlin, 27.06.1991 - Az: 61 S 355/90), muss die Mieterhöhung vom Vermieter nicht einmal angekündigt werden.

Was gilt bei Funk-Wasserzählern?

Kommunale Wasserversorger sind berechtigt, turnusmäßig auszutauschende oder defekte Wasserzähler durch elektronische Zähler mit Funkmodul zu ersetzen. Grundstückseigentümer sind verpflichtet, den Einbau zu dulden und den Zutritt zum Anwesen zu gestatten.

Das alleinige Bestimmungsrecht des Wasserversorgers über die Art des Zählers ist bundesgerichtlich anerkannt.

Datenschutzrechtliche Einwände und gesundheitliche Bedenken stehen dem nicht entgegen. Das Widerspruchsrecht nach Art. 21 DSGVO berührt lediglich die Datenverarbeitung, nicht den Einbau des Geräts selbst.

Die Fernauslesung kann sogar als besonders schonende Art der Verbrauchsdatenerfassung bewertet werden, da das regelmäßige Betreten privater Räume durch Personal des Versorgers entfällt.

Der Einsatz von Funkwasserzählern begründet auch keine nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG unzulässige Gefährdung der menschlichen Gesundheit. Funkwasserzähler senden nicht dauerhaft, sondern nur mit kurzer Sendedauer bei geringer Sendeleistung. Das Bundesamt für Strahlenschutz kommt für den vergleichbaren Einsatz intelligenter Stromzähler zum Ergebnis, dass auf deren Einwirkung zurückführbare Gesundheitswirkungen nicht zu erwarten sind.

Gesundheitliche Einwände unter dem Gesichtspunkt einer behaupteten elektromagnetischen Hypersensibilität bzw. Elektrosensibilität greifen nicht durch (vgl. VG Regensburg, 26.11.2025 - Az: RN 11 K 24.2754).

Muss nach dem Einbau verbrauchsabhängig abgerechnet werden?


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Stand: (letzte Änderung: 22.04.2026)

Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Ja, der Einbau von Wasserzählern gilt als Modernisierungsmaßnahme zur nachhaltigen Senkung des Wasserverbrauchs und ist daher vom Mieter zu dulden (vgl. BGH, 30.03.2011 - Az: VII ZR 173/10; BGH, 28.09.2011 - Az: VII ZR 326/10).
Ja, der Vermieter kann eine Modernisierungsmieterhöhung von bis zu 8 % der Einbau- und Gerätekosten vornehmen, sofern die gesetzlichen Kappungsgrenzen eingehalten werden.
Ja, wenn der Versorger oder Vermieter diese Zähler einbaut, besteht eine Duldungspflicht. Datenschutzrechtliche Einwände oder behauptete gesundheitliche Gefahren (Elektrosensibilität) greifen hier in der Regel nicht durch (vgl. VG Regensburg, 26.11.2025 - Az: RN 11 K 24.2754).
Beträgt die Differenz mehr als 20 %, ist diese Abweichung in der Regel nicht vom Mieter zu tragen. Der Vermieter muss dann nach den Werten der Wohnungszähler abrechnen, da bei so hohen Verlusten eine Störung wie ein Rohrbruch oder unbefugte Entnahme vermutet wird (vgl. AG Berlin-Köpenick, 04.05.2006 - Az: 12 C 44/06; LG Berlin, 04.12.2001 - Az: 65 S 85/01).
Nein, Wasserzähler mit abgelaufener Eichfrist dürfen nicht verwendet werden. Kann der Vermieter die Richtigkeit der Werte nicht beweisen, muss in der Regel nach Wohnfläche abgerechnet werden (vgl. BGH, 17.11.2010 - Az: VIII ZR 112/10).
Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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