Eine verbindliche Erfassung des Verbrauchs unter Verwendung von ungeeichten Zählern ist nicht möglich. Dies gilt auch für den Fall, daß der Eichzeitraum abgelaufen ist da derartige Zähler gem. Eichgesetz nicht im geschäftlichen Verkehr genutzt werden dürfen. Dies betrifft auch die Energie- und Wasserzähler in einer Wohnanlage.
BayObLG, 23.03.2005 - Az: 2Z BR 236/04
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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