Grundstückseigentümer sind verpflichtet, den Einbau eines elektronischen Wasserzählers mit Funkmodul durch den kommunalen Wasserversorger zu dulden und den Zutritt zum Anwesen zu gestatten. Datenschutzrechtliche Einwände und gesundheitliche Bedenken stehen dem nicht entgegen. Das Widerspruchsrecht nach Art. 21 DSGVO berührt lediglich die Datenverarbeitung, nicht den Einbau des Geräts selbst.
Kommunale Wasserversorger sind berechtigt, turnusmäßig auszutauschende oder defekte Wasserzähler durch elektronische Zähler mit Funkmodul zu ersetzen. Die maßgebliche Handlungs- und Duldungspflicht der angeschlossenen Grundstückseigentümer ergibt sich aus dem Zusammenspiel von Betretungsrechten nach der einschlägigen Wasserabgabesatzung und den gesetzlichen Vorgaben in Art. 24 Abs. 3 und Abs. 4 der Bayerischen Gemeindeordnung (GO). Danach haben Grundstückseigentümer den Beauftragten des Wasserversorgers zu angemessener Tageszeit Zutritt zu allen der Wasserversorgung dienenden Einrichtungen zu gestatten, soweit dies zur Prüfung der Satzungseinhaltung, zur Wartung oder zum Austausch von Messeinrichtungen erforderlich ist. Die Wasserzähler selbst sind Bestandteil der öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung; Art, Zahl, Größe und Aufstellungsort bestimmt der Versorger. Zur Durchsetzung dieser Pflichten können Einzelfallanordnungen erlassen werden.
Die Zulässigkeit des Einsatzes von Wasserzählern mit elektronischer Schnittstelle und Fernauslesefunktion ergibt sich bereits aus vorrangigen bundesrechtlichen Regelungen. Nach § 18 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) bestimmt das Wasserversorgungsunternehmen unter Abwägung der beiderseitigen berechtigten Interessen Art, Zahl, Größe und Anbringungsort der Messeinrichtung. Das alleinige Bestimmungsrecht des Wasserversorgers über die Art des Zählers ist auch bundesgerichtlich anerkannt. Ergänzend enthält das Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) Vorgaben zu Datenschutz und Datensicherheit beim Einsatz von Smart-Meter-Gateways, die auch Wasserzähler erfassen. Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat den Einsatz solcher Geräte grundsätzlich für zulässig erklärt.
Kommunale Wasserversorger sind berechtigt, turnusmäßig auszutauschende oder defekte Wasserzähler durch elektronische Zähler mit Funkmodul zu ersetzen. Die maßgebliche Handlungs- und Duldungspflicht der angeschlossenen Grundstückseigentümer ergibt sich aus dem Zusammenspiel von Betretungsrechten nach der einschlägigen Wasserabgabesatzung und den gesetzlichen Vorgaben in Art. 24 Abs. 3 und Abs. 4 der Bayerischen Gemeindeordnung (GO). Danach haben Grundstückseigentümer den Beauftragten des Wasserversorgers zu angemessener Tageszeit Zutritt zu allen der Wasserversorgung dienenden Einrichtungen zu gestatten, soweit dies zur Prüfung der Satzungseinhaltung, zur Wartung oder zum Austausch von Messeinrichtungen erforderlich ist. Die Wasserzähler selbst sind Bestandteil der öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung; Art, Zahl, Größe und Aufstellungsort bestimmt der Versorger. Zur Durchsetzung dieser Pflichten können Einzelfallanordnungen erlassen werden.
Die Zulässigkeit des Einsatzes von Wasserzählern mit elektronischer Schnittstelle und Fernauslesefunktion ergibt sich bereits aus vorrangigen bundesrechtlichen Regelungen. Nach § 18 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) bestimmt das Wasserversorgungsunternehmen unter Abwägung der beiderseitigen berechtigten Interessen Art, Zahl, Größe und Anbringungsort der Messeinrichtung. Das alleinige Bestimmungsrecht des Wasserversorgers über die Art des Zählers ist auch bundesgerichtlich anerkannt. Ergänzend enthält das Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) Vorgaben zu Datenschutz und Datensicherheit beim Einsatz von Smart-Meter-Gateways, die auch Wasserzähler erfassen. Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat den Einsatz solcher Geräte grundsätzlich für zulässig erklärt.
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VG Regensburg, 26.11.2025 - Az: RN 11 K 24.2754
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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