Rechtsfragen? Wir beraten Sie per   E-Mail  -   Video  -   Telefon  -   WhatsApp Bereits 400.778 Anfragen

Eichpflicht - auch für Vermieter

Mietrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Vermieter sind gesetzlich verpflichtet, geeichte Zähler für Strom, Wasser, Gas und Wärme zu verwenden, wenn mit Hilfe dieser Zähler gegenüber den Mietern Energie und/oder Wasser abgerechnet werden soll. Verdunster für die Heizkostenverteilung und elektronische Verteiler unterliegen nicht der Eichpflicht.

Die Eichung eines Messgerätes ist nicht dauerhaft, sondern auf eine bestimmte Anzahl von Jahren beschränkt. So sind:
  • Wärmemengenzähler alle 5 Jahre
  • Warmwasserzähler alle 5 Jahre
  • Kaltwasserzähler alle 6 Jahre
  • Balgengaszähler alle 8 Jahre
  • Elektrizitätszähler mit elektronischem Messwerk alle 8 Jahre
  • Elektrizitätszähler mit Induktionswerk, Läuferscheibe alle 16 Jahre
neu zu eichen. Hierbei gilt, wurde ein Zähler in einem bestimmten Jahr geeicht, so beginnt die Frist am Ende diesen Jahres und endet X Jahre später. Zu diesem Zeitpunkt ist entweder eine neue Eichung oder ein Austausch des Geräts erforderlich.

Werden ungeeichte Geräte oder Geräte mit überschrittener Eichfrist eingesetzt, so ist dies eine Ordnungswidrigkeit, die mit Geldbuße geahndet werden kann. Eine Abrechnung gegenüber dem Mieter ist bei Verwendung solcher Geräte fehlerhaft. Der Mieter muss diese daher nicht akzeptieren.
Stand: 28.08.2018
Feedback zu diesem Tipp

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline - bekannt aus ComputerBild

Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie.

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.247 Bewertungen)

klar, effizient und fair im Preis
Verifizierter Mandant
Alle von mir gestellten Fragen wurden umfangreich und ausführlich beantwortet. Ich bin mit der anwaltlichen Beratung sehr zufrieden.
WAIBEL, A., Freiburg