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Eichpflicht - auch für Vermieter

Mietrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Vermieter sind gesetzlich verpflichtet, geeichte Zähler für Strom, Wasser, Gas und Wärme zu verwenden, wenn mit Hilfe dieser Zähler gegenüber den Mietern Energie und/oder Wasser abgerechnet werden soll. Verdunster für die Heizkostenverteilung und elektronische Verteiler unterliegen nicht der Eichpflicht.

Die Eichung eines Messgerätes ist nicht dauerhaft, sondern auf eine bestimmte Anzahl von Jahren beschränkt. So sind:
  • Wärmemengenzähler alle 5 Jahre
  • Warmwasserzähler alle 5 Jahre
  • Kaltwasserzähler alle 6 Jahre
  • Balgengaszähler alle 8 Jahre
  • Elektrizitätszähler mit elektronischem Messwerk alle 8 Jahre
  • Elektrizitätszähler mit Induktionswerk, Läuferscheibe alle 16 Jahre
neu zu eichen. Hierbei gilt, wurde ein Zähler in einem bestimmten Jahr geeicht, so beginnt die Frist am Ende diesen Jahres und endet X Jahre später. Zu diesem Zeitpunkt ist entweder eine neue Eichung oder ein Austausch des Geräts erforderlich.

Werden ungeeichte Geräte oder Geräte mit überschrittener Eichfrist eingesetzt, so ist dies eine Ordnungswidrigkeit, die mit Geldbuße geahndet werden kann. Eine Abrechnung gegenüber dem Mieter ist bei Verwendung solcher Geräte fehlerhaft. Der Mieter muss diese daher nicht akzeptieren.

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Stand: (letzte Änderung: 22.04.2026)

Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Vermieter sind verpflichtet, geeichte Zähler für Strom, Wasser, Gas und Wärme zu verwenden, sofern diese als Basis für die verbrauchsabhängige Abrechnung gegenüber den Mietern dienen. Elektronische Heizkostenverteiler und Verdunster sind von der Eichpflicht ausgenommen.
Die Eichfristen variieren je nach Gerätetyp: Wärmemengenzähler und Warmwasserzähler müssen alle 5 Jahre, Kaltwasserzähler alle 6 Jahre, Balgengaszähler und elektronische Stromzähler alle 8 Jahre sowie Stromzähler mit Induktionswerk alle 16 Jahre neu geeicht oder ausgetauscht werden.
Der Einsatz solcher Geräte stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann. Zudem ist eine auf Basis dieser Geräte erstellte Betriebskostenabrechnung fehlerhaft, weshalb der Mieter diese nicht akzeptieren muss.
Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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