Für die Einhaltung bauordnungsrechtlicher Vorschriften ist grundsätzlich der Bauherr zuständig, was auch laufende Instandhaltungen und Veränderungen aufgrund von (gesetzlichen) Auflagen betrifft. Jedenfalls ist der Mieter umgekehrt keinesfalls der Normadressat der Vorschrift, da er lediglich die Nutzungsberechtigung an einer der Vorschriften entsprechenden Wohnung hat, zumal die Brandmelder im zu entscheidenden Fall nicht mitvermietet waren und nicht ursprünglich bereits zur Mietsache gehörten.
Wenn ein Mieter eigenmächtig bereits (hier unstreitig nicht näher nach Art, Standard, Anbringung, Wirksamkeit sowie Wartung definierte) Rauchmelder eingebaut hat, erfüllt er nicht die Pflichten des eigentlichen Bauherrn. Vielmehr hätte der Mieter umgekehrt einen Anspruch auf Einbau gegen den Vermieter. Soweit er diesen nicht geltend macht, können "eigenmächtig” eingebaute Rauchmelder (die nicht vorher vom Vermieter geprüft und genehmigt wurden) nicht dazu führen, die grundsätzlich weiten (Dispositions-) Rechte über die Wohnungsausstattung des Vermieters zu schmälern.
Wenn ein Mieter eigenmächtig bereits (hier unstreitig nicht näher nach Art, Standard, Anbringung, Wirksamkeit sowie Wartung definierte) Rauchmelder eingebaut hat, erfüllt er nicht die Pflichten des eigentlichen Bauherrn. Vielmehr hätte der Mieter umgekehrt einen Anspruch auf Einbau gegen den Vermieter. Soweit er diesen nicht geltend macht, können "eigenmächtig” eingebaute Rauchmelder (die nicht vorher vom Vermieter geprüft und genehmigt wurden) nicht dazu führen, die grundsätzlich weiten (Dispositions-) Rechte über die Wohnungsausstattung des Vermieters zu schmälern.
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LG Halle, 30.06.2014 - Az: 3 S 11/14
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