Der Vermieter kann dazu verpflichtet sein, nach dem angefallenen Verbrauch abzurechnen, auch wenn im Mietvertrag eine verbrauchsunabhängige Umlage vereinbart wurde.
Gemäß §§ 133, 157 BGB hat die Verteilung der Betriebskosten nach sachlichen Gesichtspunkten und angemessen zu erfolgen.
Anerkanntermaßen kann der Mieter daher aus dem Mietvertrag verlangen, dass bei tatsächlichen Veränderungen auf dem Grundstück diesem durch eine Veränderung des Verteilungsmaßstabes Rechnung getragen wird. Voraussetzung hierfür ist, dass eine erhebliche Ungleichbehandlung der Mieter vorliegt und der neue Umlegemaßstab dem Vermieter zumutbar ist.
Sind sämtliche Wohnungen und Gemeinschaftsräume unstreitig mit Wasserzählern ausgestattet, so kann der Vermieter unschwer nach Verbrauch abrechnen. Dem gesetzlichen Leitbild der verbrauchsabhängigen Abrechnung, § 556 Abs. 1 S. 2 BGB, kann dann ohne weiteres entsprochen werden. Eine nicht verbrauchsabhängige Abrechnung entspricht dann nicht mehr der Billigkeit.
Dem steht auch nicht die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 12.03.2008 (BGH, 12.03.2008 - Az: VIII ZR 188/07) entgegen. So heißt es in den Entscheidungsgründen:
„Der Vermieter ist zu einer Umlage der Wasserkosten nach Verbrauch nicht verpflichtet, solange nicht alle Mietwohnungen eines Gebäudes mit Wasserzählern ausgestattet sind.“
Dem ist zu entnehmen, dass für den Fall, dass alle Wohnungen mit Zählern ausgestattet sind, eine entsprechende Verpflichtung bestehen dürfte.
Gemäß §§ 133, 157 BGB hat die Verteilung der Betriebskosten nach sachlichen Gesichtspunkten und angemessen zu erfolgen.
Anerkanntermaßen kann der Mieter daher aus dem Mietvertrag verlangen, dass bei tatsächlichen Veränderungen auf dem Grundstück diesem durch eine Veränderung des Verteilungsmaßstabes Rechnung getragen wird. Voraussetzung hierfür ist, dass eine erhebliche Ungleichbehandlung der Mieter vorliegt und der neue Umlegemaßstab dem Vermieter zumutbar ist.
Sind sämtliche Wohnungen und Gemeinschaftsräume unstreitig mit Wasserzählern ausgestattet, so kann der Vermieter unschwer nach Verbrauch abrechnen. Dem gesetzlichen Leitbild der verbrauchsabhängigen Abrechnung, § 556 Abs. 1 S. 2 BGB, kann dann ohne weiteres entsprochen werden. Eine nicht verbrauchsabhängige Abrechnung entspricht dann nicht mehr der Billigkeit.
Dem steht auch nicht die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 12.03.2008 (BGH, 12.03.2008 - Az: VIII ZR 188/07) entgegen. So heißt es in den Entscheidungsgründen:
„Der Vermieter ist zu einer Umlage der Wasserkosten nach Verbrauch nicht verpflichtet, solange nicht alle Mietwohnungen eines Gebäudes mit Wasserzählern ausgestattet sind.“
Dem ist zu entnehmen, dass für den Fall, dass alle Wohnungen mit Zählern ausgestattet sind, eine entsprechende Verpflichtung bestehen dürfte.
AG Köln, 31.01.2012 - Az: 212 C 38/12
ECLI:DE:AGK:2012:0131.212C38.12.00
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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