Zwar können grundsätzlich vertragliche und auch deliktische Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld bestehen, wenn eine Erkrankung mit der Legionellose durch eine Pflichtverletzung der beklagten Vermieterin bei der
Trinkwasserversorgung des von ihnen vermieteten Wohnhauses verursacht worden ist (vgl. BGH, 06.05.2015 - Az:
VIII ZR 161/14).
Es konnte vorliegend jedoch dahinstehen, ob die Trinkwasseranlage der Beklagten tatsächlich
mangelhaft war oder die Beklagten insoweit die ihnen obliegenden mietrechtlichen (Neben-)Pflichten verletzt oder mit Blick auf die von der Klägerin behauptete Verletzung von Verkehrssicherungspflichten durch Unterlassen gar eine unerlaubte Handlung gegenüber der Klägerin oder ihrem Ehemann begangen haben.
Denn es steht nach Durchführung der Beweisaufnahme schon nicht fest, dass sich der Ehemann der Klägerin überhaupt durch kontaminiertes Wasser in der Mietwohnung mit der zu seinem Tod führenden Legionellose infiziert hat. Den der Klägerin für das Vorliegen der haftungsbegründenden Kausalität obliegenden Vollbeweis gemäß § 286 BGB hat diese nicht geführt.
Insoweit ist unstreitig, dass die zu seinem Tod führende Legionelleninfektion des Ehemanns der Klägerin durch den Erregertyp legionella pneumophilia der Serogruppe 1 ausgelöst wurde. Es kann nach Durchführung der Beweisaufnahme jedoch nicht zur Überzeugung des Gerichts festgestellt werden, dass sich der Ehemann der Klägerin im Hause der Beklagten mit diesem Erreger infiziert hat. So wurde dieser Erreger bei den diversen Wasserproben, die im Hause der Beklagten und insbesondere in der durch die Klägerin und ihren Ehemann gemieteten Wohnung entnommen worden sind, nicht aufgefunden, sondern lediglich solche legionella pneumophilia-Erreger der Serogruppen 2-14, die die Infektion jedoch unstreitig nicht ausgelöst haben.
Dass sich der Erreger der Serogruppe 1 gleichwohl in der Trinkwasseranlage befunden haben muss, hat die auch insoweit beweispflichtige Klägerin nicht zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen.
So ist hier insbesondere auch eine Ansteckung an einem anderen Ort als in der streitgegenständlichen Wohnung nicht vollends ausgeschlossen und daher etwa völlig fernliegend. So hat sich der Ehemann der Klägerin während der Inkubationszeit unstreitig zumindest auch bei seinem Arbeitgeber in Krefeld aufgehalten, der schon deshalb auch als Infektionsquelle in Betracht kommt, weil auch seine Tochter, die mit ihm am selben Arbeitsplatz arbeitet, ein Antigennachweis bezogen auf Legionellen der Serogruppe 1 im Urin stattgefunden hatte. Dass es sich insoweit um denselben Erreger der Serogruppe 1 handelt, steht im Übrigen fest aufgrund den auch insoweit überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen.