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Tod durch Legionellen: haftet der Vermieter?

Mietrecht | Lesezeit: ca. 15 Minuten

Die Klägerin macht gegenüber den Beklagten (Vermieter) Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche infolge des Todes ihres am 21.09.2015 an einer Legionelleninfektion verstorbenen Ehemannes geltend.

Das Amtsgericht hat die Klage nach Einholung eines Sachverständigengutachtens und mündlicher Erläuterung des Gutachtens durch den Sachverständigen im Rahmen eines Beweistermins abgewiesen.

Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

Unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags macht sie insbesondere geltend, dass das Amtsgericht die Beweislast verkannt habe und über erhebliche Beweisangebote hinweggegangen sei. So habe die Klägerin Beweis dafür angeboten, dass die Trinkwasserinstallation in dem Mietobjekt nicht dem Stand der Technik entsprochen habe und mangelhaft gewesen sei.

Zudem sei das Sachverständigengutachten lückenhaft, da der Sachverständige weder Kenntnis von der Gerichtsakte noch von der Akte des Gesundheitsamtes gehabt habe. Er sei zudem kein Epidemiologe und damit nicht hinreichend sachkundig. Entgegen seiner Aussage sei es nämlich wahrscheinlich, dass Erreger der Serogruppe 1 ebenfalls in dem Trinkwassersystem vorhanden gewesen seien. Dies könne durch ein einzuholendes epidemiologisches Sachverständigengutachten nachgewiesen werden.

Ferner habe das Amtsgericht die Anforderungen an die Beweisführung gemäß der höchstrichterlichen Rechtsprechung des BGH vom 06.05.2015 (Az: VIII ZR 161/14) nicht richtig angewendet. Hier seien mehrere der vom Bundesgerichtshof als aussagekräftig ausgeführten Indizien, namentlich der Aufenthaltsort während der Inkubationszeit, die Bekanntheit weiterer örtlicher Legionellenausbrüche und das Auftreten desselben Erregers am Infektionsort, gegeben.

Zudem habe die Klägerin erstinstanzlich Beweis dafür angeboten, dass die Beklagten die thermische Desinfektion schon vor Entnahme der Proben durchgeführt hätten. Die Mitbewohner im Mietshaus könnten die Erhöhung der Temperatur in der Trinkwasseranlage und das Versorgungsunternehmen sowie die im Haus tätigen Handwerker die Durchführung der thermischen Desinfektion bezeugen. Auch insoweit sei das Amtsgericht dem klägerischen Beweisangebot fehlerhaft nicht nachgegangen.

Die Beklagten meinen, dass die Klägerin den Beweis für die Legionellenerkrankung ihres Ehemanns infolge einer Verunreinigung der Trinkwasseranlage des Mietobjekts nicht habe führen können.

Vielmehr sei der Arbeitsplatz des Beklagten die deutlich wahrscheinlichere Infektionsquelle. Die Beweiswürdigung des Amtsgerichts sei nicht zu beanstanden.

Beweisangebote der Klägerin habe das Amtsgericht auch nicht fehlerhaft übergangen. Die Klägerin habe ihre Behauptungen trotz Hinweises des erstinstanzlichen Gerichts nicht ordnungsgemäß unter Beweis gestellt. Eine Beweisvereitelung der Beklagten im Hinblick auf die thermische Desinfektion der Trinkwasseranlage liege ebenfalls nicht vor.

Im Übrigen folge aus dem erstinstanzlichen Sachverständigengutachten, dass selbst im Falle der Durchführung der thermischen Desinfektion vor der Probenentnahme durch das Gesundheitsamt die Erreger der Serogruppe 1 hätten festgestellt werden können, soweit sie in der Trinkwasseranlage tatsächlich vorhanden gewesen wären.

Zudem habe das erstinstanzliche Gericht das Beweisangebot der Klägerin im Hinblick auf den Aufenthaltsort ihres verstorbenen Ehemanns während der Inkubationszeit zutreffend übergangen, da der Arbeitsplatz des Verstorbenen als unstreitiger Aufenthaltsort zu dieser Zeit ebenfalls als Infektionsquelle in Betracht komme. Hierfür spreche auch, dass die am selben Arbeitsort tätige Tochter des Verstorbenen ebenfalls eine Legionelleninfektion mit demselben Erreger aufgewiesen habe.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Die Kammer hat vorliegend keine hinreichende Überzeugung dahingehend gewonnen, dass die Legionelleninfektion bei dem verstorbenen Ehemann der Klägerin auf eine Kontamination des Trinkwassers in der Mietwohnung zurückzuführen ist. Auch die mit der Berufung erneut angeführte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 06.05.2015 (Az: VIII ZR 161/14) rechtfertigt kein anderes Ergebnis.

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