Es liegt ein erheblicher
Reisemangel vor, wenn in einer Hotelanlage zwischen 23 und 6 Uhr keine Wasserversorgung und auch tagsüber nur eingeschränkt bestand, da jeder
Reisende, der zumindest eine durchschnittliche Hotelunterkunft bucht und einen entsprechenden Reisepreis zahlt, regelmäßig auch einen Anspruch auf eine ausreichend funktionierende Wasserversorgung hat.
Dieser Mangel berechtigt zu einer
Minderung von mindestens 20% - auch dann, wenn es sich wie vorliegend bei dem Reiseland um ein Entwicklungsland handelte.
Da im vorliegenden Fall auch die Hotelanlage nicht fertiggestellt war und Baustellen bestanden, lag ein weiterer nicht unerheblicher Mangel vor, der zu einer Minderung von mindestens 15% berechtigte.
Hierzu führte das Gericht aus:
Der Kläger hat einen Anspruch auf teilweise Rückzahlung des
Reisepreises aufgrund einer eingetretenen Reisepreisminderung wegen Reisemängeln in Höhe von 1.700,– Euro.
Die Reise des Klägers und seiner Familie nach Venezuela in der Zeit vom 09.02.2007 – 24.02.2007 war im Sinne von
§ 651 c I BGB mängelbehaftet.
Das Amtsgericht hat seinen ausgeworfenen Minderungsbetrag von 1.700,– Euro auf drei Reisemängel gestützt, nämlich
– mangelhafte Wasserversorgung
–
unfertige Hotelanlage/Baustellen– zu geringe Doppelbettengröße von lediglich 1,40 m.
Das Amtsgericht hat ohne Differenzierung bzgl. der Mängel eine Minderungsquote von „etwa 1/3“ angenommen. Konkret ausgerechnet hat das Amtsgericht eine Minderungsquote von genau 33,86% angenommen.
Diese vom Amtsgericht angesetzte Minderungsquote ist letztlich nicht zu beanstanden.
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