Es besteht kein Versicherungsschutz durch die Wohngebäudeversicherung, wenn es im Keller des Wohnhauses durch Überlastung eines zur Ableitung von Regenwasser dienenden Drainagerohrs zu einem
Wasserschaden im Keller gekommen ist. Hierbei handelt es sich nicht um einen versicherten Leitungswasserschaden im Sinne der VGB 2014.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Klägerin hat aus der bestehenden Wohngebäudeversicherung keinen Entschädigungsanspruch im Hinblick auf die geltend gemachten Reparaturmaßnahmen.
Der Entschädigungsanspruch scheitert schon daran, dass die Klägerin nicht darlegt, dass Schäden durch das in den Keller eingedrungene Wasser entstanden sind, die im Wege der durchgeführten und noch durchzuführenden Maßnahmen zu beseitigen sind.
Ausweislich der vorgelegten Rechnung der Firma N sowie des Angebots der Firma T geht es der Klägerin um die Erstattung von Maßnahmen, die einen weiteren Überfluss der Regenwasserableitung in den Keller verhindern.
Gemäß 10 VGB 2014 ersetzt die Beklagte im Falle eines versicherten Schadens nur die notwendigen Reparaturkosten für die im Einzelfall beschädigten Sachen. Zwar sind insoweit gem. §§ 82, Abs. 1, 83 Abs. 1 und § 90 VVG auch Schadenminderungs- und Schadenabwendungskosten im Hinblick auf einen unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall versichert. Dazu gehören indes nicht die Kosten der Schadensverhütung. Nach § 18 Abs. 1 VGB 2014 hat der Versicherungsnehmer zur Vermeidung der Leistungsfreiheit des Versicherers die versicherten Sachen stets in ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten, so dass ihn auch die Kostenlast für im Interesse der Schadensverhütung notwendige Reparaturmaßnahmen trifft, und zwar selbst dann, wenn ohne die Maßnahmen in kürzester Zeit ein (weiterer) Wasserschaden entstanden wäre.
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