Ein Bruchschaden liegt vor, wenn das Rohrstück durch Materialveränderung einen Riss oder ein Loch bekommt. Nach den Versicherungsbedingungen werden bei beschädigten versicherten Sachen die erforderlichen Kosten für die Wiederherstellung zum Neuwert ersetzt. Das sind die Kosten der Reparatur des gebrochenen Rohres.
Ist ein Austausch der gesamten Rohrleitung nicht erforderlich, so sind von der Versicherung nur die unmittelbaren Reparaturkosten der Bruchstelle zu übernehmen.
Ist ein Austausch der gesamten Rohrleitung nicht erforderlich, so sind von der Versicherung nur die unmittelbaren Reparaturkosten der Bruchstelle zu übernehmen.
OLG Saarbrücken, 13.12.2017 - Az: 5 U 32/17
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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