Gewährt ein Vertrag über eine Gebäudeversicherung Versicherungsschutz für den Fall des „Rohrbruchs“, d.h. „für ein meist punktuelles Ereignis“, so tritt der Versicherungsfall nicht erst mit Auftreten oder Sichtbarwerden durch den Rohrbruch hervorgerufener
Wasserschäden ein, sondern bereits mit der Schädigung des Rohres, die zu dem Wasseraustritt geführt hat.
Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass diese Schädigung schon vor Abschluss des Vertrages vorlag, muss der Versicherungsnehmer beweisen, dass der Versicherungsfall in den Haftungszeitraum fällt.
Hierzu führte das Gericht aus:
In zeitlicher Hinsicht haftet der Versicherer nur, wenn der Versicherungsfall in den Haftungszeitraum fällt. Ein Versicherungsfall liegt nicht erst dann vor, wenn alle eine Haftung des Versicherers begründenden Umstände gegeben sind, sondern er ist bereits dann eingetreten, wenn sich die versicherte Gefahr realisiert hat. Dieses Ereignis kann, muss aber nicht mit dem Eintritt der negativen Folgen zusammenfallen, die letztlich den Bedarf des Versicherungsnehmers nach der Versicherungsleistung auslösen, in der Schadensversicherung also gerade nicht zwangsläufig erst mit dem Eintritt des Schadens, der nicht Tatbestandsmerkmal des Versicherungsfalles ist. Für die Bestimmung des Versicherungsfalles ist vielmehr entscheidend, welches Ereignis der Versicherer im Vertrag zum „maßgebenden Gefahrereignis“ bestimmt hat. Die hier gegenständliche Rohrbruchversicherung gewährt nach Maßgabe der Bedingungen Versicherungsschutz u.a. für den Fall des „Rohrbruchs“ (§ 1 Abs. 1 Buchstabe b) VGB) und damit „für ein meist punktuelles Ereignis“. Dieser Versicherungsfall tritt bereits in dem Zeitpunkt ein, in dem sich eine versicherte Gefahr an versicherten Sachen zu verwirklichen beginnt (§ 6 Abs. 2 VGB). Anders als im Falle eines - vom Landgericht irrtümlich zugrunde gelegten - „Leitungswasserschadens“, der eine Gefahr beschreibt, die sich - anders als ein „Rohrbruch - regelmäßig über einen - oft längeren - Zeitraum erstreckt und bei dem sich der Schaden mit zunehmender Dauer infolge ständig nachlaufenden Wassers vergrößert, ist der Versicherungsfall hier nicht erst mit Auftreten oder Sichtbarwerden durch den Rohrbruch hervorgerufener Wasserschäden, sondern bereits mit der Schädigung des Rohres, die zu dem Wasseraustritt geführt hat, eingetreten, d.h. mit dem Rohrbruch als solchem. Zu diesem Zeitpunkt muss folglich der materielle Versicherungsschutz bereits bestanden haben.
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