Es besteht keine vermieterseitige Pflicht zur Kontrolle und Reinigung der Dachrinnen ohne konkrete Anhaltspunkte dafür, dass eine Verstopfung der Dachrinnen droht. Dies gilt trotz der ihm obliegenden Sicherstellung der ordnungsgemäßen Dachentwässerung.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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