Vorliegend überquerte ein
Fahrradfahrer eine Straße durch den Rückstau einer Ampel hindurch und kollidierte hierbei mit einem rechterhand an dem Rückstau vorbeifahrenden Pkw. In diesem Fall gilt auch dann, wenn der Pkw einen Schutzstreifen befahren hat, der für Radfahrer gedacht ist, die alleinige Haftung des Fahrradfahrers, hier lag ein Verstoß gegen
§ 2 I StVO vor.