Auch wenn allgemein angenommen wird, dass der Bußgeldkatalog seine Wirkung nur auf Kraftfahrer entfaltet, so gibt es durchaus auch eine Reihe von Tatbeständen bei denen Fahrradfahrer mit einem Bußgeld rechnen müssen. Das "besondere" hierbei ist, dass nicht jeder Verstoß konkret für Radler aufgeführt ist. Dies ist aber auch gar nicht erforderlich, weil es sich bei Radfahrern natürlich auch um Verkehrsteilnehmer handelt, die sich an die entsprechenden Vorschriften halten müssen.
Für Fahrradfahrer gibt es jedoch einige beachtenswerte Tatbestände. Ansonsten gilt grundsätzlich, dass Ordnungswidrigkeiten die nicht explizit für Radfahrer ausgewiesen sind und deren Bußgeld 35 Euro für Kraftfahrer übersteigt lediglich mit dem halben Regelsatz geahndet werden. Diese Regel gilt übrigens auch für Fußgänger. Sofern nicht anderes bestimmt ist, beträgt das Verwarnungsgeld für Radler 15 Euro.
Punkte im Fahreignungsregister (FAER) gibt es auch für Fahrradfahrer - daher sollte man auch auf dem Rad daran denken, dass ein dortiges Fehlverhalten den Führerschein kosten kann!
Einige häufige Tatbestände für Fahrradfahrer haben wir für Sie zusammengestellt:
Radfahren unter Alkoholeinfluss ist übrigens keine Ordnungswidrigkeit, sondern eine Straftat.
Hier gilt: bei absoluter Fahrunsicherheit (ab 1,6 Promille) oder bei geringerer Alkoholisierung in Verbindung mit Ausfallerscheinungen (Fahrfehler, Unfall) ist mit einer Klage zu rechnen. Zudem wird ab 1,6 Promille eine medizinisch-psychologische Untersuchung von der Straßenverkehrsbehörde verlangt werden. In Abhängigkeit vom Ergebnis kann der Entzug der Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge und sogar ein Radfahrverbot die Folge sein!
Für Fahrradfahrer gibt es jedoch einige beachtenswerte Tatbestände. Ansonsten gilt grundsätzlich, dass Ordnungswidrigkeiten die nicht explizit für Radfahrer ausgewiesen sind und deren Bußgeld 35 Euro für Kraftfahrer übersteigt lediglich mit dem halben Regelsatz geahndet werden. Diese Regel gilt übrigens auch für Fußgänger. Sofern nicht anderes bestimmt ist, beträgt das Verwarnungsgeld für Radler 15 Euro.
Punkte im Fahreignungsregister (FAER) gibt es auch für Fahrradfahrer - daher sollte man auch auf dem Rad daran denken, dass ein dortiges Fehlverhalten den Führerschein kosten kann!
Einige häufige Tatbestände für Fahrradfahrer haben wir für Sie zusammengestellt:
| Tatbestand | Bußgeld | Mit Behinderung anderer | Mit Gefährdung anderer | Mit Unfallfolge oder Sachbeschädigung | Punkte |
| Freihändig fahren | 5,00 € | - | - | - | keine |
| Kind ohne vorgeschriebene Sicherheitsvorrichtungen befördert | 5,00 € | - | - | - | keine |
| Kind auf einsitzigen Fahrrad oder im Anhänger mitgenommen (über 7 Jahre) | 5,00 € | - | - | - | keine |
| Gehör durch ein Gerät beeinträchtigt (zB MP3-Player) | 10,00 € | - | - | - | keine |
| Unangepasste Geschwindigkeit | 15,00 € | - | - | - | keine |
| Vorschriftswidriger Zustand der Bremsen / Klingel | 15,00 € | - | - | - | keine |
| Haltgebot oder andere Zeichen von Polizeibeamten nicht beachtet | 25,00 € | - | - | - | keine |
| Mobiltelefon ohne Freisprecheinrichtung benutzt | 25,00 € | - | - | - | keine |
| Fußgänger am Zebrastreifen das Überqueren nicht ermöglicht | 40,00 € | - | - | - | keine |
| In Fußgängerzone Fußgänger gefährdet (bei zugelassenem Radverkehr) | - | - | 20,00 € | - | keine |
| Nicht freigegebene Fußgängerzone oder Gehweg benutzt | 15,00 € | 20,00 € | 25,00 € | 30,00 € | keine |
| Für Fahrzeuge oder Fahrräder gesperrten Bereich befahren | 15,00 € | 20,00 € | 25,00 € | 30,00 € | keine |
| Nicht auf der rechten Seite gefahren (trotz Schutzstreifenmarkierung) | 15,00 € | 20,00 € | 25,00 € | 30,00 € | keine |
| Fehler beim direkten oder indirekten Linksabbiegen | 15,00 € | 20,00 € | 25,00 € | 30,00 € | keine |
| Vorhandenen, beschilderten Radweg nicht benutzt | 20,00 € | 25,00 € | 30,00 € | 35,00 € | keine |
| Beschilderten Radweg in falscher Richtung benutzt | 20,00 € | 25,00 € | 30,00 € | 35,00 € | keine |
| Einbahnstraße in falscher Richtung benutzt | 20,00 € | 25,00 € | 30,00 € | 35,00 € | keine |
| Fehlende / Defekte Beleuchtung | 20,00 € | - | 25,00 € | 35,00 € | keine |
| Beleuchtung nicht benutzt / nicht sichtbar (bei Dunkelheit / schlechter Sicht) | 20,00 € | - | 25,00 € | 35,00 € | keine |
| Nebeneinander gefahren mit Behinderung Dritter | - | 20,00 € | 25,00 € | 30,00 € | keine |
| Rote Ampel missachtet (weniger als 1 Sekunde rot) | 60,00 € | - | 100,00 € | 120,00 € | 1 Punkt |
| Rote Ampel missachtet (mehr als 1 Sekunde rot) | 100,00 € | - | 160,00 € | 170,00 € | 1 Punkt |
| Unvorschriftsmäßiges Fahrzeug, Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt | 80,00 € | - | - | - | 1 Punkt |
Hier gilt: bei absoluter Fahrunsicherheit (ab 1,6 Promille) oder bei geringerer Alkoholisierung in Verbindung mit Ausfallerscheinungen (Fahrfehler, Unfall) ist mit einer Klage zu rechnen. Zudem wird ab 1,6 Promille eine medizinisch-psychologische Untersuchung von der Straßenverkehrsbehörde verlangt werden. In Abhängigkeit vom Ergebnis kann der Entzug der Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge und sogar ein Radfahrverbot die Folge sein!
Veröffentlicht: 06.07.2015 - aktualisiert: 26.04.2026
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Ja, auch Fahrradfahrer können Punkte im Fahreignungsregister (FAER) sammeln. Ein Fehlverhalten auf dem Rad kann unter Umständen den Entzug der Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge zur Folge haben.
Sofern kein eigener Tatbestand für Radfahrer existiert, werden Ordnungswidrigkeiten, deren Bußgeld für Kraftfahrer 35 Euro übersteigt, mit dem halben Regelsatz geahndet. In der Regel beträgt das Verwarnungsgeld ansonsten 15 Euro.
Nein, Radfahren unter Alkoholeinfluss stellt eine Straftat dar. Bei absoluter Fahrunsicherheit ab 1,6 Promille oder bereits bei geringeren Werten in Verbindung mit Ausfallerscheinungen muss mit strafrechtlichen Konsequenzen gerechnet werden.
Ab 1,6 Promille wird in der Regel eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) angeordnet. Abhängig vom Ergebnis kann dies den Entzug der Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge sowie ein behördliches Radfahrverbot nach sich ziehen.
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