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Bußgeldkatalog - auch für Fahrradfahrer?

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 5 Minuten

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Auch wenn allgemein angenommen wird, dass der Bußgeldkatalog seine Wirkung nur auf Kraftfahrer entfaltet, so gibt es durchaus auch eine Reihe von Tatbeständen bei denen Fahrradfahrer mit einem Bußgeld rechnen müssen. Das "besondere" hierbei ist, dass nicht jeder Verstoß konkret für Radler aufgeführt ist. Dies ist aber auch gar nicht erforderlich, weil es sich bei Radfahrern natürlich auch um Verkehrsteilnehmer handelt, die sich an die entsprechenden Vorschriften halten müssen.

Für Fahrradfahrer gibt es jedoch einige beachtenswerte Tatbestände. Ansonsten gilt grundsätzlich, dass Ordnungswidrigkeiten die nicht explizit für Radfahrer ausgewiesen sind und deren Bußgeld 35 Euro für Kraftfahrer übersteigt lediglich mit dem halben Regelsatz geahndet werden. Diese Regel gilt übrigens auch für Fußgänger. Sofern nicht anderes bestimmt ist, beträgt das Verwarnungsgeld für Radler 15 Euro.

Punkte im Fahreignungsregister (FAER) gibt es auch für Fahrradfahrer - daher sollte man auch auf dem Rad daran denken, dass ein dortiges Fehlverhalten den Führerschein kosten kann!

Einige häufige Tatbestände für Fahrradfahrer haben wir für Sie zusammengestellt:
TatbestandBußgeldMit Behinderung andererMit Gefährdung andererMit Unfallfolge oder SachbeschädigungPunkte
Freihändig fahren5,00 €---keine
Kind ohne vorgeschriebene Sicherheitsvorrichtungen befördert5,00 €---keine
Kind auf einsitzigen Fahrrad oder im Anhänger mitgenommen (über 7 Jahre)5,00 €---keine
Gehör durch ein Gerät beeinträchtigt (zB MP3-Player)10,00 €---keine
Unangepasste Geschwindigkeit15,00 €---keine
Vorschriftswidriger Zustand der Bremsen / Klingel15,00 €---keine
Haltgebot oder andere Zeichen von Polizeibeamten nicht beachtet25,00 €---keine
Mobiltelefon ohne Freisprecheinrichtung benutzt25,00 €---keine
Fußgänger am Zebrastreifen das Überqueren nicht ermöglicht40,00 €---keine
In Fußgängerzone Fußgänger gefährdet (bei zugelassenem Radverkehr)--20,00 €-keine
Nicht freigegebene Fußgängerzone oder Gehweg benutzt15,00 €20,00 €25,00 €30,00 €keine
Für Fahrzeuge oder Fahrräder gesperrten Bereich befahren15,00 €20,00 €25,00 €30,00 €keine
Nicht auf der rechten Seite gefahren (trotz Schutzstreifenmarkierung)15,00 €20,00 €25,00 €30,00 €keine
Fehler beim direkten oder indirekten Linksabbiegen15,00 €20,00 €25,00 €30,00 €keine
Vorhandenen, beschilderten Radweg nicht benutzt20,00 €25,00 €30,00 €35,00 €keine
Beschilderten Radweg in falscher Richtung benutzt20,00 €25,00 €30,00 €35,00 €keine
Einbahnstraße in falscher Richtung benutzt20,00 €25,00 €30,00 €35,00 €keine
Fehlende / Defekte Beleuchtung20,00 €-25,00 €35,00 €keine
Beleuchtung nicht benutzt / nicht sichtbar (bei Dunkelheit / schlechter Sicht)20,00 €-25,00 €35,00 €keine
Nebeneinander gefahren mit Behinderung Dritter-20,00 €25,00 €30,00 €keine
Rote Ampel missachtet (weniger als 1 Sekunde rot)60,00 €-100,00 €120,00 €1 Punkt
Rote Ampel missachtet (mehr als 1 Sekunde rot)100,00 €-160,00 €170,00 €1 Punkt
Unvorschriftsmäßiges Fahrzeug, Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt80,00 €---1 Punkt
Radfahren unter Alkoholeinfluss ist übrigens keine Ordnungswidrigkeit, sondern eine Straftat.

Hier gilt: bei absoluter Fahrunsicherheit (ab 1,6 Promille) oder bei geringerer Alkoholisierung in Verbindung mit Ausfallerscheinungen (Fahrfehler, Unfall) ist mit einer Klage zu rechnen. Zudem wird ab 1,6 Promille eine medizinisch-psychologische Untersuchung von der Straßenverkehrsbehörde verlangt werden. In Abhängigkeit vom Ergebnis kann der Entzug der Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge und sogar ein Radfahrverbot die Folge sein!
Stand: 06.07.2015 (aktualisiert am: 21.05.2025)
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