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Bußgeldkatalog - auch für Fahrradfahrer?

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 5 Minuten

Auch wenn allgemein angenommen wird, dass der Bußgeldkatalog seine Wirkung nur auf Kraftfahrer entfaltet, so gibt es durchaus auch eine Reihe von Tatbeständen bei denen Fahrradfahrer mit einem Bußgeld rechnen müssen. Das "besondere" hierbei ist, dass nicht jeder Verstoß konkret für Radler aufgeführt ist. Dies ist aber auch gar nicht erforderlich, weil es sich bei Radfahrern natürlich auch um Verkehrsteilnehmer handelt, die sich an die entsprechenden Vorschriften halten müssen.

Für Fahrradfahrer gibt es jedoch einige beachtenswerte Tatbestände. Ansonsten gilt grundsätzlich, dass Ordnungswidrigkeiten die nicht explizit für Radfahrer ausgewiesen sind und deren Bußgeld 35 Euro für Kraftfahrer übersteigt lediglich mit dem halben Regelsatz geahndet werden. Diese Regel gilt übrigens auch für Fußgänger. Sofern nicht anderes bestimmt ist, beträgt das Verwarnungsgeld für Radler 15 Euro.

Punkte im Fahreignungsregister (FAER) gibt es auch für Fahrradfahrer - daher sollte man auch auf dem Rad daran denken, dass ein dortiges Fehlverhalten den Führerschein kosten kann!

Einige häufige Tatbestände für Fahrradfahrer haben wir für Sie zusammengestellt:
Tatbestand Bußgeld Mit Behinderung anderer Mit Gefährdung anderer Mit Unfallfolge oder Sachbeschädigung Punkte
Freihändig fahren 5,00 € - - - keine
Kind ohne vorgeschriebene Sicherheitsvorrichtungen befördert 5,00 € - - - keine
Kind auf einsitzigen Fahrrad oder im Anhänger mitgenommen (über 7 Jahre) 5,00 € - - - keine
Gehör durch ein Gerät beeinträchtigt (zB MP3-Player) 10,00 € - - - keine
Unangepasste Geschwindigkeit 15,00 € - - - keine
Vorschriftswidriger Zustand der Bremsen / Klingel 15,00 € - - - keine
Haltgebot oder andere Zeichen von Polizeibeamten nicht beachtet 25,00 € - - - keine
Mobiltelefon ohne Freisprecheinrichtung benutzt 25,00 € - - - keine
Fußgänger am Zebrastreifen das Überqueren nicht ermöglicht 40,00 € - - - keine
In Fußgängerzone Fußgänger gefährdet (bei zugelassenem Radverkehr) - - 20,00 € - keine
Nicht freigegebene Fußgängerzone oder Gehweg benutzt 15,00 € 20,00 € 25,00 € 30,00 € keine
Für Fahrzeuge oder Fahrräder gesperrten Bereich befahren 15,00 € 20,00 € 25,00 € 30,00 € keine
Nicht auf der rechten Seite gefahren (trotz Schutzstreifenmarkierung) 15,00 € 20,00 € 25,00 € 30,00 € keine
Fehler beim direkten oder indirekten Linksabbiegen 15,00 € 20,00 € 25,00 € 30,00 € keine
Vorhandenen, beschilderten Radweg nicht benutzt 20,00 € 25,00 € 30,00 € 35,00 € keine
Beschilderten Radweg in falscher Richtung benutzt 20,00 € 25,00 € 30,00 € 35,00 € keine
Einbahnstraße in falscher Richtung benutzt 20,00 € 25,00 € 30,00 € 35,00 € keine
Fehlende / Defekte Beleuchtung 20,00 € - 25,00 € 35,00 € keine
Beleuchtung nicht benutzt / nicht sichtbar (bei Dunkelheit / schlechter Sicht) 20,00 € - 25,00 € 35,00 € keine
Nebeneinander gefahren mit Behinderung Dritter - 20,00 € 25,00 € 30,00 € keine
Rote Ampel missachtet (weniger als 1 Sekunde rot) 60,00 € - 100,00 € 120,00 € 1 Punkt
Rote Ampel missachtet (mehr als 1 Sekunde rot) 100,00 € - 160,00 € 170,00 € 1 Punkt
Unvorschriftsmäßiges Fahrzeug, Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt 80,00 € - - - 1 Punkt
Radfahren unter Alkoholeinfluss ist übrigens keine Ordnungswidrigkeit, sondern eine Straftat.

Hier gilt: bei absoluter Fahrunsicherheit (ab 1,6 Promille) oder bei geringerer Alkoholisierung in Verbindung mit Ausfallerscheinungen (Fahrfehler, Unfall) ist mit einer Klage zu rechnen. Zudem wird ab 1,6 Promille eine medizinisch-psychologische Untersuchung von der Straßenverkehrsbehörde verlangt werden. In Abhängigkeit vom Ergebnis kann der Entzug der Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge und sogar ein Radfahrverbot die Folge sein!
Veröffentlicht: 06.07.2015 - aktualisiert: 26.04.2026
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Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Ja, auch Fahrradfahrer können Punkte im Fahreignungsregister (FAER) sammeln. Ein Fehlverhalten auf dem Rad kann unter Umständen den Entzug der Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge zur Folge haben.
Sofern kein eigener Tatbestand für Radfahrer existiert, werden Ordnungswidrigkeiten, deren Bußgeld für Kraftfahrer 35 Euro übersteigt, mit dem halben Regelsatz geahndet. In der Regel beträgt das Verwarnungsgeld ansonsten 15 Euro.
Nein, Radfahren unter Alkoholeinfluss stellt eine Straftat dar. Bei absoluter Fahrunsicherheit ab 1,6 Promille oder bereits bei geringeren Werten in Verbindung mit Ausfallerscheinungen muss mit strafrechtlichen Konsequenzen gerechnet werden.
Ab 1,6 Promille wird in der Regel eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) angeordnet. Abhängig vom Ergebnis kann dies den Entzug der Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge sowie ein behördliches Radfahrverbot nach sich ziehen.
Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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