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Auskunftsanspruch des Gebäudeversicherers gegen den Mieter bezüglich des Inhalts eines von diesem abgeschlossenen Haftpflichtversicherungsvertrages

Mietrecht | Lesezeit: ca. 21 Minuten

Die Klägerin, Gebäudeversicherer eines Mehrfamilienhauses, verlangt nach Regulierung eines Brandschadens von der beklagten Gemeinde als Mieterin Auskunft über die Ausgestaltung ihres Versicherungsverhältnisses zum Kommunalen Schadensausgleich H (im Folgenden: KSA).

Am 28. Mai 2018 kam es im versicherten Gebäude, das die Beklagte vom Versicherungsnehmer der Klägerin zur Unterbringung Geflüchteter und Asylbewerber angemietet hatte, zu einem Brandschaden, durch den das Gebäude erheblich beschädigt wurde. Der Brand brach im Kinderzimmer einer Wohnung aus, in dem der sechsjährige Sohn der dort untergebrachten Familie gemeinsam mit einem ebenfalls sechsjährigen Nachbarsjungen mit einem Feuerzeug gespielt hatte. Welcher der beiden Jungen das Feuer entzündete, ist ungeklärt.

Die Beklagte ist Mitglied des KSA, eines nicht rechtsfähigen Vereins kommunaler Gebietskörperschaften zum solidarischen Ausgleich von Aufwendungen seiner Mitglieder für Schadensfälle. Der KSA arbeitet als Selbsthilfefonds ohne Gewinnerzielungsabsicht nach dem Umlageverfahren. Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin von der Beklagten Auskunft über deren Rechtsverhältnis zum KSA, insbesondere Überreichung einer Abschrift der die Mitgliedschaft der Beklagten regelnden Satzung.

Die Klägerin macht geltend, der Brandschaden sei auf Fahrlässigkeit der Bewohner zurückzuführen, deren Verhalten sich die Beklagte zurechnen lassen müsse. Zugunsten der Beklagten finde deshalb nach der Senatsrechtsprechung ein im Gebäudeversicherungsvertrag insoweit vereinbarter Regressverzicht Anwendung mit der Folge, dass der Klägerin in entsprechender Anwendung der Vorschriften über den Innenausgleich bei einer Mehrfachversicherung Ausgleichsansprüche gegen einen Haftpflichtversicherer der Beklagten zustehen könnten. Als Versicherer sei auch der KSA anzusehen.

Die Beklagte sieht sich zur Erteilung der verlangten Auskunft nicht gehalten, da es sich beim KSA nicht um einen Versicherer handele und zudem dessen Satzung eine Subsidiaritätsklausel enthalte, die eine Haftung des KSA ausschließe.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landgericht das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Beklagte verurteilt, die verlangte Auskunft zu erteilen. Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des klagabweisenden Urteils des Amtsgerichts.

Hierzu führte das Gericht aus:

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist die Beklagte dazu verpflichtet, der Klägerin Auskunft über das Versicherungsverhältnis zu erteilen. Dies folge aus der sich aus dem sogenannten Regressverzicht ergebenden Sonderrechtsverbindung zwischen den Parteien. Die Beklagte partizipiere als Mieterin an dem Versicherungsschutz der Klägerin. Aus diesem Grund sei die analoge Anwendung des Auskunftsanspruchs aus §§ 31, 77 VVG sachgerecht. Denn durch den Regressverzicht sei eine planwidrige Regelungslücke hinsichtlich der Auskunftsansprüche gemäß §§ 31, 77 VVG entstanden. Der KSA sei als Versicherer im Sinne des VVG anzusehen. Insofern sei ein Auskunftsanspruch nicht deswegen ausgeschlossen, weil § 78 Abs. 2 VVG im Verhältnis zwischen der Klägerin und dem KSA keine Anwendung finde. Die Beklagte sei auch dazu verpflichtet, die Vereinssatzung vorzulegen. Denn hieraus ergebe sich der für die Beurteilung eines etwaig gegebenen Innenausgleichs relevante Versicherungsschutz.

II. Das hält rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand. Das Berufungsgericht hat die Beklagte mit Recht verurteilt, die verlangte Auskunft zu erteilen.

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