Nach § 832 Abs. 1 Satz 1 BGB ist derjenige, der kraft Gesetzes zur Führung der Aufsicht über eine Person verpflichtet ist, die wegen Minderjährigkeit (…) der Beaufsichtigung bedarf, zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den diese Person einem Dritten widerrechtlich zufügt.
Grundsätzlich sind Minderjährige unabhängig von besonderen Gegebenheiten aufsichtsbedürftig. Die Kindesmutter ist als Inhaberin der
elterlichen Sorge auch kraft Gesetzes zur Führung der Aufsicht über ihre Tochter verpflichtet. Ihre Aufsichtspflicht folgt aus §§
1626 Abs. 1,
1631 Abs. 1 BGB.
Gerade im Straßenverkehr richtet sich das Maß der gebotenen Aufsicht nach der konkreten Gefahrensituation, wie sie sich aus dem Straßenverlauf, der Verkehrsdichte und etwaig gefahrener hoher Geschwindigkeit sowie der Verkehrssituation ergibt.
Das Gleiche gilt für die Belehrung des Kindes für das Verhalten im Straßenverkehr. Der Aufsichtspflichtige muss in der konkreten Gefahrensituation die richtigen Anweisungen gegeben haben, die ihm zumutbar sind und nach der Lebenserfahrung geeignet, einen Schaden hinsichtlich dritter Personen zu verhindern.
Dementsprechend kommt es für die Frage der Erfüllung der Aufsichtspflicht nicht darauf an, ob ganz generell der Aufsichtspflicht genügt wurde. Es kann deshalb dahinstehen, ob dem minderjährigen Kind die Gefahren des Straßenverkehrs im Allgemeinen erklärt worden sind.
Entscheidend ist, ob der Aufsichtspflichtige die ihm obliegende Aufsicht im konkreten Fall und in Bezug auf die zur widerrechtlichen Schadenszuführung führenden Umstände wahrgenommen hat.