Ein Beschluss, durch den die Nutzung von Standheizungen in der Tiefgarage verboten wird, ist eine Benutzungsregelung i.S.v.
§ 19 I WEG und daher von Beschlusskompetenz gedeckt.
Ein pauschales Verbot der Benutzung von Standheizungen verstößt aber gegen die Grundsätze ordnungsmäßiger Verwaltung, weil es zu weitgehend und damit ermessensfehlerhaft ist.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die im Rahmen dieses Bestimmungszwecks eröffnete individuelle Handlungsfreiheit darf durch eine Gebrauchsregelung nur so weit eingeschränkt werden, wie dies zur Erreichung des geordneten und störungsfreien Zusammenlebens und zur Wahrung des Hausfriedens erforderlich ist.
Gemessen daran ist das getroffene Schlechthin-Verbot der Benutzung von Standheizungen zu weitgehend und damit ermessensfehlerhaft. Denn es fehlt bereits an einem schützenswerten Interesse der Eigentümer, soweit der Beschluss auch die Nutzung elektrischer Standheizungen untersagt.
Es ist nicht erkennbar, inwieweit deren Betrieb andere Eigentümer beeinträchtigen und damit im Rahmen des allgemeinen Rücksichtnahmegebots zu unterlassen sein sollte. Diese stoßen lokal keine Schadstoffe aus. Ihr Betrieb in der Tiefgarage berührt die Interessen der übrigen Eigentümer nicht.
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