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Tipps - Schnäppchenreise

Reiserecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Das Bestreben auch beim Reisen Geld zu sparen ist verständlich und legitim. Aber je günstiger ein Angebot erscheint, um so mehr lohnt es sich, genau hinzusehen, ob der schöne Schein und die Realität auch übereinstimmen.

Am Reisemarkt gibt es unterschiedlich verpackte Reiseschnäppchen:

Last-Minute-Reisen

Last-Minute-Angebote werden zu festen, gegenüber dem Normalangebot reduzierten Preisen, höchstens 2 Wochen vor Abflug gebucht.

Erfolgt die Buchung weniger als 7 Werktage vor Reisebeginn, gelten die Informationspflichten des Veranstalters nach § 6 InfVO nicht.

Kaffeefahrten

Bei Kurzreisen ohne Übernachtung, die nicht länger als 24 Stunden dauern und nicht mehr als € 500, kosten, gilt das Reiserecht nicht. Andernfalls gelten auch für Werbereisen („Kaffeefahrten“) die Vorschriften des Reiserechts uneingeschränkt, wenn sie aus mindestens 2 Reiseleistungen bestehen, also z.B. Fahrt und Mittagessen. Die Werbeveranstaltung selbst ist dabei nicht als Reiseleistung anzusehen.

Bei Werbe- und Verkaufsreisen ist der Veranstalter verpflichtet, den Reisenden über den Charakter der Reise in Prospekten und Einladungskarten unmissverständlich und unübersehbar in Kenntnis zu setzen.

Der Reisende darf nicht aggressiv bedrängt und überrumpelt werden.

Sparreisen

Bei Sparreisen sind nur Zielgebiet und Hotelkategorie bekannt, nicht jedoch das konkrete Hotel. Das Zielgebiet (einschließlich zugesagter Besonderheiten) und die Hotelkategorie (Zahl der Hotelsterne) müssen den vertraglichen Vereinbarungen entsprechen.

Gewinnreisen

Für Gewinnreisen gelten die Vorschriften des Reiserechts ohne Einschränkung, wobei sämtliche Rechte aus dem Reisevertrag dem Gewinner als Reiseteilnehmer zustehen. Hier ist jedoch besonders auf die Bedingungen zu achten, da solche Reisen immer wieder mit hohen Nebenkosten für den „Gewinner“ versehen einhergehen.

Letzte Änderung: 20.05.2025

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