Wurde ein
Gebrauchtwagen mit einem leistungssteigerndem Chip-Tuning ausgestattet, so liegt ein
Sachmangel vor.
Es ist allgemein anerkannt, dass nicht nur übermäßiger Verschleiß, sondern schon das Risiko erhöhten Verschleißes durch eine besondere Art der Vornutzung einen Sachmangel begründen kann (z.B. Gebrauch des Fahrzeugs als Taxi).
Die längere Verwendung des Fahrzeugs mit einem zum Zweck der Leistungssteigerung durchgeführten Tuning - hier über eine Laufstrecke von ca. 60.000 km - begründet den nicht ausgeräumten Verdacht eines erhöhten Verschleißes des Motors und weiterer für den Fahrzeugbetrieb bedeutender Bauteile, wie z.B. des Getriebes und des Antriebsstrangs.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Klägerin kann von der Beklagten, die mit Kraftfahrzeugen handelt, Zahlung in Höhe von 7.166,51 € Zug um Zug gegen Rückübereignung des streitgegenständlichen „B“ verlangen.
Der Anspruch ergibt sich aus den §§ 346, 323, 437 Nr. 2, 434 BGB i.V.m. § 398 BGB.
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