Handelt es sich im Ergebnis bei beanstandeten Motorgeräuschen um ein rein akustisches bzw. Komfortproblem, stellt dies keinen erheblichen Mangel im Rechtssinne dar.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger begehrt Rückabwicklung eines
Kaufvertrages über einen PKW. Er begründet dies mit Geräuschen des Motors. Diese stellten einen erheblichen konstruktiven Mangel dar, der die Gefahr eines Motorschadens in sich berge.
Die Beklagte meint, es handele sich um einen geringfügige Beeinträchtigung, die hinzunehmen sei.
Das Landgericht hat nach Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen A, auf das verwiesen wird, die Klage abgewiesen.
Hierzu führte das Gericht aus:
Der vom Landgericht bestellte Sachverständige hat erklärt, es sei „noch nicht erforscht, ob Geräusche und Kettenriss in Ursachenzusammenhang stehen.“.
Seine Bewertung, es handele sich um einen „konstruktiven, bzw. Fabrikationsmangel“ mag in technischer Hinsicht insofern zutreffend sein, als infolge der Konstruktionsweise des Motors die beanstandeten Geräusche bei dem Klägerfahrzeug auftreten.
Das bedeutet jedoch nicht, dass es sich dabei um einen Mangel im Rechtssinne handelt und dieser darüber hinaus derart gravierend ist, dass er zu einer Wandelung des Kaufvertrages berechtigen würde.
Zu unterscheiden ist zwischen dem Geräusch und daraus - möglicherweise - entstehenden Folgeschäden.
Das Berufungsgericht verkennt nicht, dass ein Geräusch vernehmbar ist, das als störend empfunden werden kann. Gleiches gilt für die aus allgemein zugänglichen Informationsquellen zu gewinnende Erkenntnis, dass der beim Kläger verbaute Motor eine nicht nur beim klägerischen Fahrzeug auftretende Anfälligkeit für derartige Geräusche aufweist. Diese sind indes als bloße nicht erhebliche Unannehmlichkeit hinzunehmen und rechtfertigen deshalb nicht eine Komplettrückabwicklung des gesamten Kaufvertrages. Die Geräusche sind laut Sachverständigen „schwach“ bzw. „gering“ und treten nur „bei Motordrehzahlen von 1.500 bis 2000 Umdrehungen pro Minute“ auf.
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