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Verkäufer muss Transportkosten für die Überführung eines mangelhaften Fahrzeugs in seine Werkstatt zahlen

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 14 Minuten

Lässt der Käufer sein mangelhaftes Fahrzeug zur Werkstatt des Verkäufers überführen, weil dieser das Fahrzeug selbst überprüfen und den Mangel beseitigen will, kann er die dazu erforderlichen Transportkosten vom Verkäufer gemäß § 439 Abs. 2 BGB auch dann ersetzt verlangen, wenn jener angesichts der großen Entfernung zum Ort, an dem sich der Mangel gezeigt hat, einen erbetenen Vorschuss für die Transportkosten verweigert hat.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger erwarb bei dem beklagten gewerblichen Autoverkäufer am 12.7.2019 einen gebrauchten Pkw BMW X3 zu 7.900 Euro. Auf einer Fahrt während eines Türkeiurlaubes erlitt das Fahrzeug am 22.7.2019 einen Motorschaden. Der Beklagte verlangte die Vorstellung des defekten Fahrzeugs an seinem Geschäftsbetrieb in ..., lehnte aber eine Kostenübernahme für die Überführung des Kfz aus der Türkei ab und war lediglich bereit, das Fahrzeug vom Wohnort des Klägers in ... abzuholen. Nach einer Vorstellung des Fahrzeugs bei einer Werkstatt vor Ort in der Türkei ließ der Kläger das Fahrzeug auf seine Kosten zu der Werkstatt des Beklagten überführen. Dieser tauschte den Motor aus und stellte dem Kläger 208,48 Euro in Rechnung, die dieser unter Vorbehalt beglich.

Hierzu führte das Gericht aus:

Dem Kläger steht ein Anspruch auf Ersatz der verauslagten Transportkosten zu. Die Voraussetzungen des § 439 Abs. 2 BGB, wonach der Verkäufer die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege- u.a. Kosten zu tragen hat, sind vorliegend erfüllt.

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