Wir lösen Ihr Rechtsproblem! Stellen Sie uns jetzt Ihre Fragen.Bewertung: - bereits 388.288 Anfragen

Kein Differenzschaden wegen Vorteilsausgleichs

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Diesel-Fahrzeug? Möglicherweise können Sie ➠ Schadensersatzansprüche geltend machen!
Bei der Bemessung des „kleinen Schadensersatzes“ nach § 826 BGB im Zusammenhang mit dem Dieselabgasskandal sind die vom Geschädigten gezogenen Nutzungen und der Restwert des Fahrzeugs im Wege des Vorteilsausgleichs schadensmindernd anzurechnen, allerdings erst dann und nur insofern, als sie den tatsächlichen Wert des Fahrzeugs bei Abschluss des Kaufvertrags übersteigen. Dies gilt gleichermaßen für den sogenannten Differenzschaden.

Zwar tritt im Falle der Veräußerung des Fahrzeugs – sowohl im Rahmen des sog. großen Schadenersatzes, gerichtet auf Rückabwicklung, als auch im Zuge des Vorteilsausgleichs beim beim Differenzschaden – grundsätzlich der tatsächlich erzielte Veräußerungserlös an die Stelle des Fahrzeugwertes. In diesem Verkaufserlös setzt sich nämlich der anzurechnende Vorteil aus dem Fahrzeugerwerb fort. Jedoch gilt dies nur dann, wenn der erzielte Veräußerungserlös auch marktgerecht erscheint.


OLG München, 22.03.2024 - Az: 36 U 436/22

Wir lösen Ihr Rechtsproblem! AnwaltOnline - empfohlen von stern.de

Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie.
  Anfrage ohne Risiko    vertraulich    schnell 

So bewerten Mandanten unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.235 Bewertungen) - Bereits 388.288 Beratungsanfragen

Sehr schnelle,detailierte Lösungsansätze für Fragen bei Erbsachen.
Ich bedanke mich ganz herzlich .

Verifizierter Mandant

Sehr gute Beratung danke.
Wirklich Zeit genommen bei der Analyse und nicht nur 2 Sätze was man nicht versteht.
Vielen lieben Dank

Andreas Maier , Bad Säckingen