Bei der Bemessung des „kleinen Schadensersatzes“ nach § 826 BGB im Zusammenhang mit dem Dieselabgasskandal sind die vom Geschädigten gezogenen Nutzungen und der Restwert des Fahrzeugs im Wege des Vorteilsausgleichs schadensmindernd anzurechnen, allerdings erst dann und nur insofern, als sie den tatsächlichen Wert des Fahrzeugs bei Abschluss des Kaufvertrags übersteigen. Dies gilt gleichermaßen für den sogenannten Differenzschaden.
Zwar tritt im Falle der Veräußerung des Fahrzeugs - sowohl im Rahmen des sog. großen Schadenersatzes, gerichtet auf Rückabwicklung, als auch im Zuge des Vorteilsausgleichs beim beim Differenzschaden - grundsätzlich der tatsächlich erzielte Veräußerungserlös an die Stelle des Fahrzeugwertes. In diesem Verkaufserlös setzt sich nämlich der anzurechnende Vorteil aus dem Fahrzeugerwerb fort. Jedoch gilt dies nur dann, wenn der erzielte Veräußerungserlös auch marktgerecht erscheint.
Zwar tritt im Falle der Veräußerung des Fahrzeugs - sowohl im Rahmen des sog. großen Schadenersatzes, gerichtet auf Rückabwicklung, als auch im Zuge des Vorteilsausgleichs beim beim Differenzschaden - grundsätzlich der tatsächlich erzielte Veräußerungserlös an die Stelle des Fahrzeugwertes. In diesem Verkaufserlös setzt sich nämlich der anzurechnende Vorteil aus dem Fahrzeugerwerb fort. Jedoch gilt dies nur dann, wenn der erzielte Veräußerungserlös auch marktgerecht erscheint.
OLG München, 22.03.2024 - Az: 36 U 436/22
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