Auch nach dem 01.12.2020 ist zu einer Präsenzveranstaltung zu laden. Eine reine Online-Versammlung sieht das WEMoG nicht vor. Auf einer solchen Online-Versammlung gefasste Beschlüsse sind nur anfechtbar.
Für ungültig zu erklären sind nur die auf einer Online-Versammlung gefassten Beschlüsse, wenn nicht nachgewiesen werden kann, dass auch ohne den formellen Fehler ein inhaltsgleicher Beschluss gefasst worden wäre. Es genügt auch, wenn nachgewiesen wird, dass der begehrte abweichende Beschluss ordnungswidrig gewesen wäre.
Für ungültig zu erklären sind nur die auf einer Online-Versammlung gefassten Beschlüsse, wenn nicht nachgewiesen werden kann, dass auch ohne den formellen Fehler ein inhaltsgleicher Beschluss gefasst worden wäre. Es genügt auch, wenn nachgewiesen wird, dass der begehrte abweichende Beschluss ordnungswidrig gewesen wäre.
AG Saarbrücken, 19.08.2021 - Az: 36 C 139/21
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