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Anfechtungsklage kann auch nach Monaten noch rechtzeitig zugestellt werden

Mietrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Da Verzögerungen bei Gericht hinsichtlich der Zustellung einer Anfechtungsklage an die beklagten Wohnungseigentümer nicht dem Kläger anzulasten sind, kann die Zustellung auch viele Monate nach der Eigentümerversammlung noch die einmonatige Klagefrist wahren. Es ist lediglich erforderlich, dass der anfechtende Eigentümer die Klage innerhalb der Monatsfrist eingereicht hat. Sofern die Zustellung „demnächst" im Sinne von § 167 ZPO erfolgt, ist es unschädlich, wenn die Zustellung erst Monate nach der Eigentümerversammlung erfolgt. Ist also die verzögerte Zustellung nicht dem Kläger anzulasten, weil dieser alles ihm Zumutbare für eine alsbaldige Zustellung getan hat, ist die Klagefrist als gewahrt anzusehen.


BGH, 11.02.2011 - Az: V ZR 136/10


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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